Rechtstipps zu Standardfragen, 2. Teil: Wie verhalte ich mich bei Ablehnung einer Bewerbung auf eine Stelle im öffentlichen Dienst?
Matthias Wiese • 24. September 2020
Wie verhalte ich mich bei Ablehnung einer Bewerbung auf eine Stelle im öffentlichen Dienst?
Was geschieht, wenn meine Bewerbung auf eine Stelle im öffentlichen Dienst abgelehnt wird und wie kann ich die Auswahlentscheidung gegebenenfalls überprüfen lassen? Mit der Ant-wort auf diese Frage beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag.
Stellen im öffentlichen Dienst (sowohl für Beamte als auch für angestellte Bewerber) sind grundsätzlich gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nach Leistung, Eignung und Befähi-gung zu vergeben. Nach dieser Vorschrift hat nämlich jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. Leistungsprinzip).
Der öffentliche Arbeitgeber/Dienstherr hat daher bei der Vergabe seiner Stellen insbesondere dem Leistungsgrundsatz zu entsprechen, aus dem sich wiederum der sogenannte Bewer-bungsverfahrensanspruch ableitet. Das Auswahlverfahren muss demnach insbesondere auch gem. Art. 3 Abs. 1 GG chancengleich und chancengerecht in einem transparenten Ver-fahren (Auswahlverfahren) stattfinden. Bei zu diesem Auswahlverfahren und der darauf ba-sierenden Auswahlentscheidung muss gemäß Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.
Davon ausgehend haben sich wiederum in der arbeits-, verwaltungs- und verfassungsgericht-lichen Rechtsprechung umfangreiche Einzelfallentscheidungen entwickelt, aus der sich - auf-grund mangelnder genauer gesetzlicher Ausgestaltung der Regeln zum Auswahlverfahren - zahlreiche Vorgaben zum Verfahren, Dokumentation, Art, Umfang und Reichweite des ge-richtlichen Rechtsschutzes ergeben.
Vor allen Dingen muss der öffentliche Arbeitgeber die abgelehnten Bewerber im Wege der Auswahlmitteilung rechtzeitig und umfassend unterrichten sowie nach Zugang der Auswahl-mitteilung mindestens zwei Wochen warten, bevor die Stelle anderweitig vergeben/besetzt werden darf. Diese Wartefrist räumen die Gerichte dem unterlegenen Bewerber ein, um bis dahin gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Dieser Rechtsschutz findet sodann überwiegend im einstweiligen Verfahren, dem sogenann-ten Konkurrentenschutzeilverfahren, statt. In diesem Eilverfahren muss nach Rechtspre-chung des BVerfG insbesondere wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutz-garantie eine effektive Überprüfung und Bearbeitung der Angelegenheit gewährleistet sein. Dies erfordert auch im grundsätzlich lediglich verkürztem Eilverfahren einen dem Haupt-sacheverfahren entsprechenden Prüfungsumfang und Prüfungstiefe.
Die Gerichte prüfen nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes (also nach Einleitung eines Konkurrentenschutzverfahrens) sodann, ob der Bewerbungsverfahrensan-spruch eingehalten oder verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, wird dem öffentli-chen Arbeitgeber im Eilverfahren vorläufig die entsprechende Stellenbesetzung untersagt.
Wichtig ist daher zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage besonders die rechtzeitige Inanspruchnahme gerichtlicher und in der Regel auch außergerichtlicher Hilfe gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Dafür ist häufig die möglichst unverzügliche Inanspruchnahme spezialisierter Anwälte (idealer Weise bei einem im öffentlichen Dienst-recht/Konkurrentenschutz versierten/erfahrenen Rechtsanwalt) ratsam. Der Weg zum Anwalt sollte schon wegen der engen Fristen am besten sofort erfolgen, sobald die Ablehnung der Bewerbung (also die negative Auswahlmitteilung) im Briefkasten liegt.
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht und Beamtenrecht im öffentlichen Dienst bzw. zum Konkurrentenschutz im öffentlichen Dienstrecht? Rufen Sie uns direkt an und vereinbaren einen Termin oder nutzen Sie das Kontaktformular unserer Homepage.
Stellen im öffentlichen Dienst (sowohl für Beamte als auch für angestellte Bewerber) sind grundsätzlich gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) nach Leistung, Eignung und Befähi-gung zu vergeben. Nach dieser Vorschrift hat nämlich jeder Deutsche gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. Leistungsprinzip).
Der öffentliche Arbeitgeber/Dienstherr hat daher bei der Vergabe seiner Stellen insbesondere dem Leistungsgrundsatz zu entsprechen, aus dem sich wiederum der sogenannte Bewer-bungsverfahrensanspruch ableitet. Das Auswahlverfahren muss demnach insbesondere auch gem. Art. 3 Abs. 1 GG chancengleich und chancengerecht in einem transparenten Ver-fahren (Auswahlverfahren) stattfinden. Bei zu diesem Auswahlverfahren und der darauf ba-sierenden Auswahlentscheidung muss gemäß Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein.
Davon ausgehend haben sich wiederum in der arbeits-, verwaltungs- und verfassungsgericht-lichen Rechtsprechung umfangreiche Einzelfallentscheidungen entwickelt, aus der sich - auf-grund mangelnder genauer gesetzlicher Ausgestaltung der Regeln zum Auswahlverfahren - zahlreiche Vorgaben zum Verfahren, Dokumentation, Art, Umfang und Reichweite des ge-richtlichen Rechtsschutzes ergeben.
Vor allen Dingen muss der öffentliche Arbeitgeber die abgelehnten Bewerber im Wege der Auswahlmitteilung rechtzeitig und umfassend unterrichten sowie nach Zugang der Auswahl-mitteilung mindestens zwei Wochen warten, bevor die Stelle anderweitig vergeben/besetzt werden darf. Diese Wartefrist räumen die Gerichte dem unterlegenen Bewerber ein, um bis dahin gegebenenfalls gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.
Dieser Rechtsschutz findet sodann überwiegend im einstweiligen Verfahren, dem sogenann-ten Konkurrentenschutzeilverfahren, statt. In diesem Eilverfahren muss nach Rechtspre-chung des BVerfG insbesondere wegen der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Rechtsschutz-garantie eine effektive Überprüfung und Bearbeitung der Angelegenheit gewährleistet sein. Dies erfordert auch im grundsätzlich lediglich verkürztem Eilverfahren einen dem Haupt-sacheverfahren entsprechenden Prüfungsumfang und Prüfungstiefe.
Die Gerichte prüfen nach rechtzeitiger Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes (also nach Einleitung eines Konkurrentenschutzverfahrens) sodann, ob der Bewerbungsverfahrensan-spruch eingehalten oder verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, wird dem öffentli-chen Arbeitgeber im Eilverfahren vorläufig die entsprechende Stellenbesetzung untersagt.
Wichtig ist daher zur Beantwortung der eingangs gestellten Frage besonders die rechtzeitige Inanspruchnahme gerichtlicher und in der Regel auch außergerichtlicher Hilfe gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber bzw. Dienstherrn. Dafür ist häufig die möglichst unverzügliche Inanspruchnahme spezialisierter Anwälte (idealer Weise bei einem im öffentlichen Dienst-recht/Konkurrentenschutz versierten/erfahrenen Rechtsanwalt) ratsam. Der Weg zum Anwalt sollte schon wegen der engen Fristen am besten sofort erfolgen, sobald die Ablehnung der Bewerbung (also die negative Auswahlmitteilung) im Briefkasten liegt.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?