Blog-Layout

Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst - Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch - Benachteiligung Schwerbehinderter

Matthias Wiese • 28. Februar 2024

Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst - Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch - Benachteiligung Schwerbehinderter


Reicht es zur Erfüllung der Verpflichtung zur Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch in einem Bewerbungsverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst i. S. d. § 165 S. 3 SGB IX aus, einem schwerbehinderten Bewerber lediglich zu einem (ersten) Vorstellungsgespräch im Rahmen eines Vorauswahlverfahrens einzuladen? Resultiert daraus ggf. gemäß §§ 1, 3, 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Diskriminierung/Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung mit etwaigen Schadensersatzansprüchen i. S. v. § 15 Abs. 2 AGG?
Mit der Beantwortung dieser Fragestellungen hatte sich das Verwaltungsgericht Sigmaringen i. R. eines - hier besprochenen - Urteils vom 10.2.2023 (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Februar 2023 – 7 K 4878/20 –, juris) zu beschäftigen. 

Sachverhalt und Entscheidung des VG
Der mit einem GdB von 60% schwerbehinderte Kläger forderte wegen einer von ihm geltend gemachten Benachteiligung in einem Bewerbungsverfahren auf die von der Beklagten im Jahre 2019 ausgeschriebene und sodann anderweitig besetzte Stelle als stellvertretender Hauptamtsleiter eine angemessene Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – (a.a.O.)
Der Kläger verfügte seit 2008 über den erfolgreichen Abschluss der Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdient (a.a.O.).
Die beklagte Gemeinde schrieb im Dezember 2019 die Stelle des stellvertretenden Hauptamtsleiters im Staatsanzeiger und im gemeindlichen Internetauftritt mit Bewerbungsschluss am 13.01.2020 aus (a.a.O.). Der Kläger bewarb sich fristwahrend unter Hinweis auf seine Schwerbehinderteneigenschaft und Beifügung von Unterlagen zu seinem bisherigen Werdegang auf diese Stelle (a.a.O.). Er und sechs weitere von insgesamt 11 Bewerbern wurden zu einem Vorstellungsgespräch ins Rathaus der Beklagten am 05.05.2014 eingeladen (a.a.O.). Seitens der Beklagten wurde das Gespräch vom Bürgermeister sowie der Hauptamtsleiterin geführt (a.a.O.). Im weiteren Verlauf des Auswahlverfahrens wurde der Kläger nach diesem Vorstellungsgespräch nicht mehr berücksichtigt (a.a.O.).
Mit vier der verbliebenen Bewerber wurde sodann ein weiteres Vorstellungsgespräch im Beisein der Amtsleiter geführt, während von diesen daraufhin wiederum zwei Bewerber eingeladen wurden, sich i. d. F. dem Gemeinderat vorzustellen (a.a.O.). Einer dieser Bewerber erhielt i. Erg. den Zuschlag für die ausgeschriebene Stelle (a.a.O.). Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 21.01.2020 lediglich mitgeteilt, dass die Stelle an einen seiner Mitbewerber vergeben worden sei (a.a.O.).
Der Kläger mahnte mit E-Mail vom 15.02.2020 gegenüber der Beklagten sodann eine Begründung der Ablehnung seiner Bewerbung sowie Einsicht in die Bewerbungsverfahrensakten an und erhob zugleich Widerspruch gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und machte weiterhin Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem AGG wegen Verletzung seines Bewerberverfahrensanspruchs geltend (a.a.O.).
Im Nachgang forderte der Kläger schriftlich unter dem 20.03.2020 unter Verweis auf § 15 AGG i. V. m.it § 164 Abs. 1 SGB IX, § 165 S. 1 u. 3 u. 4 SGB IX, §§ 1, 3, und 7 AGG einen Entschädigungsanspruch i.H.v. drei Bruttomonatsgehältern nach BesGr. A9 LBesG B-W und begründete dies mit einer offenbar fehlenden Meldung der Stellenausschreibung an die Agenturen für Arbeit, dem verfrühten Ausschluss aus dem eigentlichen Auswahlverfahren und damit unzureichender Einladung zum Vorstellungsgespräch sowie mangelhafter Begründung/Dokumentation (a.a.O.). Da die Beklagte der Forderung nicht nachkam, erhob der Kläger am 28.12.2020 Klage und forderte eine angemessene Entschädigung ausgehend von der Besoldung nach BesGr. A9 LBesG B-W zzgl. Prozesszinsen ab Klageerhebung (a.a.O.).
Die Beklagte wendete ein, dass die Schwerbehinderung im Rahmen des Vorstellungsgesprächs keine Rolle gespielt habe und die Ablehnung der Bewerbung des Klägers schlicht im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG auf den gewonnenen Eindrücken in dem (ersten) Vorstellungsgespräch beruht hätten, was (mit 45-minütiger Dauer) sehr umfangreich gewesen sei (a.a.O.). Eine Protokollierung dieses Vorstellungsgesprächs fand indes nicht statt (a.a.O.).
Das VG Sigmaringen hat der Klage entsprochen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes gem. § 15 Abs. 2 AGG i. H. v. drei Monatsgehältern (im Zeitpunkt der Erhebung der Klage) nach der BesGr. A 9 (Eingangsstufe), d.h. i. H. v. 8.449,05 EUR (a.a.O.).
Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, dass aus § 165 S. 3 SGB IX folge, dass schwerbehinderte Bewerber auf eine von einem öffentlichen Dienstherrn ausgeschriebene Stelle bei einem mehraktigen Auswahlverfahren Anspruch darauf haben, dass sie so lange im Auswahlverfahren verbleiben, bis die letztverbindlich behördenintern über die Auswahl entscheidende Stelle einen eigenen Eindruck von der Eignung des schwerbehinderten Bewerbers gewinnen kann (a.a.O.). Diese Anforderung sei nicht erfüllt, wenn der schwerbehinderte Bewerber schon in einem Vorauswahlverfahren, welches das Ziel hat, der zur Letztentscheidung berufenen Stelle (hier: Gemeinderat) die geeignetsten Bewerber vorzuschlagen, aus dem weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen werde (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O.). Etwas anderes gelte nur dann, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehle (vgl. § 165 S. 4 SGB IX) und dies hinreichend dokumentiert sei (a.a.O. im Anschluss an BAG, Urteil vom 27.08.2020 - 8 AZR 45/19 - NZA 2021, 200 Ls. 1), was hier auch nicht der Fall war (a.a.O.).

Rechtliche Bewertung
Der Entscheidung ist grds. zuzustimmen. Das hier besprochene Urteil belegt wieder einmal, wie wichtig es für den öffentlichen Arbeitgeber/Dienstherrn ist, sich auch der Pflichten i. S. v. § 165 S. 1 u. S. 3 SGB IX bewusst zu sein und diese hinreichend ernst zu nehmen, um Entschädigungsansprüchen zu vermeiden (vgl. von Roetteken, jurisPR-ArbR 45/2023 Anm. 4). Wie indes letztlich bei jedem Auswahlverfahren um Stellen im öffentlichen Dienst verdeutlicht der vorliegende Fall im besonderen Kontext der Entschädigungsansprüche nach AGG auch, wie bedeutsam insbesondere die Einhaltung der Dokumentationspflichten i. S. v. Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (also letztlich die lückenlose Dokumentation des gesamten Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung) ist (s. a. von Roetteken, a.a.O.).

Sie haben Fragen zum Beamtenrecht, zum Arbeitsrecht, zum Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst bzw. zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zum Konkurrentenverfahren oder zu etwaigen Entschädigungsansprüchen i .S. d. AGG nach einer Bewerbung im öffentlichen Dienst? Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten in Erfurt. Gern bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit der telefonischen Beratung.


Kontakt:

Telefon: 0361 347 900
Fax: 0361 347 9014
Hier finden Sie uns:

Fischmarkt 6
99084 Erfurt
Anfahrt:

Mit der Straßenbahn:
Linie 3, 4, 6 (Haltestelle Fischmarkt / Rathaus)

Mit dem Auto:
Parkplatz hinter dem Rathaus in der Rathausgasse, Parkhaus am Domplatz

Ihre Frage an uns:

Ihre Nachricht an uns:

Ein Mensch in Arztkittel steht mit verschränkten Armen. In der rechten Hand hält er ein Stethoskop.
von Matthias Wiese 21. Oktober 2024
Tipps zum Rechtsschutz gegen Untersuchung beim Amtsarzt bei Dienstunfähigkeit
5 bis 20€ Geldnoten auf weißem Untergrund
von Matthias Wiese 25. September 2024
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Ein Mann sitzt in einem braunen Ledersessel und stützt seinen Kopf mit seiner Hand.
von Matthias Wiese 3. Juli 2024
Bei wem muss ein Dienstunfall angezeigt und was muss dabei (mindestens) gemeldet werden? Ist eine fristwahrende Anzeige entbehrlich, wenn der Dienstherr Leistungen aus dem Dienstunfall erbracht und z.B. bereits ärztliche Behandlungskosten übernommen/gezahlt hat?
Ein Lehrer, an einer großen Tafel stehend, vor einer Schulklasse.
von Matthias Wiese 19. März 2024
Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).
Justitia vor hellem Hintergrund
von Matthias Wiese 29. Januar 2024
Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?
Eine Person im Holzstuhl sitzend am Strand. Die Person hält ein Buch in der Hand.
von Matthias Wiese 14. Dezember 2023
Beamtenrecht: Entfernung aus dem Dienst wegen eigenm  ächtig „verlängerten Urlaubs“ während Corona-Pandemie?
von Matthias Wiese 20. November 2023
Beamtenrecht: Wirkt sich Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten auf die Höhe der Versorgungsbezüge aus?
Seitenansicht eines Mannes welcher ein Handy in den Händen hält
von Matthias Wiese 4. September 2023
Kann eine fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers auf eine Äußerung in einer privaten Chatgruppe gestützt werden oder kann sich der Arbeitnehmer auf Vertraulichkeit berufen?
Eine männliche Person die Dokumente unterzeichnet
von Matthias Wiese 11. Juli 2023
Haben Prüflinge Anspruch auf Zurverfügungstellung unentgeltlicher Kopien der von ihnen angefertigten Aufsichtsarbeiten einschließlich zugehöriger Prüfergutachten? Wie wirkt sich dies auf gegebenenfalls vergleichbare Ansprüche außerhalb des Prüfungsrechts - zum Beispiel auf personenbezogene Unterlagen/Daten im öffentlichen Dienst - aus?
Zwei offene Hände die Geldscheine präsentieren
von Matthias Wiese 14. Juni 2023
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG) hatte sich in einem Revisionsverfahren mit der Grundsatzfrage zu beschäftigen, ob Leiharbeitnehmer:innen für die Dauer einer Überlassung Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer:innen des Entleihers haben.
Weitere Beiträge
Share by: