Konkurrentenklage nennt man (i.d.R. unter dem Stichwort: Konkurrentenschutz) die verwaltungsgerichtliche Klage eines übergangenen Mitbewerbers (z.B. eines nicht beförderten bzw. nicht für einen bestimmten Dienstposten/Aufgabenbereich ausgewählten Beamten oder eines nicht berücksichtigten Bewerbers um eine Subvention; vgl. Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, Konkurrentenklage, beck-online). Beamtenrechtlich erfolgt Konkurrentenschutz bisher in der Regel im Eilverfahren/Eilrechtsschutz. Dies, weil die herrschende Meinung davon ausgeht, dass die (echte) Konkurrentenklage unzulässig sei, wenn die angestrebte Stelle bereits besetzt ist, da die Ernennung nur aus bestimmten, in den Beamtengesetzen (insbesondere im Beamtenstatusgesetz) im einzelnen geregelten Gründen zurückgenommen werden darf (sog. „Ämterstabilität“). Sinn und Zweck des Konkurrentenschutzeilverfahrens ist daher die vorläufige Verhinderung der Stellenbesetzung zur gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung. Der Konkurrentenschutz bezieht sich in diesem Bereich auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Auch im Bereich der Vergabe von Ämtern/Stellen für Angestellte im öffentlichen Dienst kommt es daher zu derartigen Konkurrentenschutzverfahren/Konkurrentenklagen, wobei diese im Falle von Tarifbeschäftigten/Angestellten an den Arbeitsgerichten erfolgen. Die Konkurrentenklage wird häufig auf unrichtigen Gebrauch des Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums der Verwaltungsbehörde gestützt (Creifelds, a.a.O.). Ebenso wird von Konkurrentenklagen im Bereich der Unterlassungsklage sowie des Unlauteren Wettbewerbs gesprochen (a.a.O.).
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