Das Tarifrecht umfasst als Teil des kollektiven Arbeitsrechts alle Rechtsvorschriften, welche die Rechtsverhältnisse zwischen den Tarifparteien und die Geltung von Tarifverträgen regeln.
Verfassungsrechtliche ist das Tarifrechts in Art. 9 Abs. 3 GG verankert, während gesetzlich maßgeblich u.a. das Tarifvertragsgesetz (TVG) den gesetzlichen Rahmen für das Tarifrecht bestimmt.
Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es dann häufig auf die jeweilige tarifvertragliche Bestimmung/den Tarifvertrag an. Insofern bildet das Tarifrecht einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit und Spezialisierung auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts.
Der Tarifvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen tariffähigen Parteien; er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien – schuldrechtlicher Teil – und enthält Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen – normativer Teil – (§ 1 I TVG und DVO BGBl. 1989 I 76; vgl. Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, Tarifvertrag, beck-online). Der Tarifvertrag bedarf der Schriftform (§ 1 II TVG; a.a.O.). Der schuldrechtliche Teil umfasst vor allem die Friedenspflicht (a.a.O.). Der normative Teil umfasst die Abschlussnormen (z.B. in welcher Form Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssen), die Inhaltsnormen (Regelung der Arbeitsbedingungen, insbes. die Höhe des Arbeitslohns, Form, Frist oder Verbot von Kündigungen), die Betriebsnormen (allgemeine Ordnung der Betriebe, z.B. Rauchverbote; Fragen des Betriebsverfassungsrechts) und sonstige Normen (Regelung für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrag-Parteien) –(s. a. Manteltarifvertrag; a.a.O.).
Tarifgebundenheit besteht nur im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (vgl. § 3 TVG; a.a.O.). Arbeitsverhältnisse behalten nach Ablauf des Tarifvertrages den durch ihn herbeigeführten Inhalt, bis sie durch neue Abmachungen ersetzt werden (vgl. § 4 Abs. 5 TVG, Nachwirkung; a.a.O.). Persönlich gilt der Tarifvertrag für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllen (a.a.O.). Eine unterschiedliche Behandlung von gewerkschaftlich organisierten und anderen Arbeitnehmern (sog. Außenseiterklausel, Tarifausschlussklausel), ist nach der Rspr. im Wesentlichen unzulässig (a.a.O.). Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert sich im Falle der Allgemeinverbindlichkeit (a.a.O.). Häufig ist einzelvertraglich eine Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Tarifvertrag vereinbart (a.a.O.). Insbesondere im öffentlichen Dienst ist dies in der Regel mit dem einzelvertraglichen Verweis z.B. auf den TVöD, TVöD-VkA, den TV-L bzw. den TV EntgO-L (einschließlich entsprechender Überleitungstarifverträge -TVÜ) gewährleistet.
Durch den Tarifvertrag (Abschluss- und Inhaltsnormen) werden in seinem Geltungsbereich die Arbeitsverhältnisse unmittelbar erfasst und so gestaltet, wie es der Tarifvertrag bestimmt (vgl. § 4 I 1 TVG, a.a.O.). Sind auf ein Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge anwendbar, gelten Regelungen für die Tarifkollision (a.a.O.). Abweichungen durch Einzelvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nur zulässig, wenn es der Tarifvertrag gestattet oder wenn die Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (sog. Günstigkeitsprinzip; a.a.O.). Streitigkeiten werden durch die Arbeitsgerichte entschieden (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 ArbGG, a.a.O.).
Die Kirchen schließen mit einigen Ausnahmen keine Tarifverträge (a.a.O.). Die Festlegung der Arbeitsbedingungen erfolgt auf dem sog. „Dritten Weg“ (a.a.O.).
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