Tipps zur Kündigung im Arbeitsverhältnis
Matthias Wiese • 17. April 2025
Tipps zur Kündigung im Arbeitsverhältnis
Ist eine Kündigung per Einschreiben mit Einlieferungsbeleg zum Nachweis des Zugangs der Kündigung ausreichend? Mit der Antwort beschäftigt sich der folgende Beitrag zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt (vgl. BAG, Urteil vom 30.1.2025 – 2 AZR 68/24; s. a. BAG BeckRS 2025, 4087; FD-ArbR 2025, 804884, beck-online) beschäftigt.
Sachverhalt
Eine Arzthelferin wurde von ihrer Arbeitgeberin, einer Augenarztpraxis, beschuldigt, gefälschte Corona-Impfungen im Impfpass ihres Mannes vermerkt zu haben, woraufhin ihr gekündigt wurde. Die Kündigung wurde ihr mittels Einwurf-Einschreiben zugesandt, dessen Zugang die Arzthelferin bestritt.
Urteil des BAG
Das BAG entschied nun, dass ein Einlieferungsbeleg allein nicht ausreiche, um den Zugang einer Kündigung nachzuweisen. Laut BAG fehlte ein Auslieferungsbeleg, und ohne diesen könne der Zugang nicht bewiesen werden. Auch ein Anscheinsbeweis wurde abgelehnt, da aus dem Einlieferungsbeleg und dem Sendestatus nicht eindeutig hervorging, dass die Kündigung tatsächlich der betr. Mitarbeiterin zugestellt wurde. Für einen Zeugenbeweis fehlten dem Gericht zudem Angaben über die Person des Postzustellers sowie über weitere Einzelheiten der Zustellung.
Tipp: Kündigung per Einschreiben - nicht ohne Auslieferungsbeleg
Für einen wirksamen Nachweis des Kündigungszugangs am sichersten bleibt somit der Einwurf in den Hausbriefkasten durch einen persönlich bekannten Boten, der als Zeuge benannt werden könnte. Das Verfahren zeigt, dass (z.B.) bei Kündigungen der Zugangsnachweis entscheidend ist und Arbeitgeber sicherstellen müssen, dass sie im Zweifelsfall den Zugang lückenlos dokumentieren können. Gleiches gilt aber natürlich auch für die Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin. Schließlich stellt sich hier insbesondere im Zusammenhang mit der einzuhaltenden Kündigungsfrist regelmäßig auch die Frage nach dem Zugang der Kündigung.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?