Nachweis der Arbeitsunfähigkeit - Tipps für Beamte

Matthias Wiese • 17. April 2025

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit - Tipps für Beamte


Ab wann muss eine Arbeitsunfähigkeit dem Dienstherrn angezeigt werden? Kann der Dienstherr die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (ggf. ab wann) verlangen? 

Mit der Antwort auf diese Fragen beschäftigt sich der nachfolgende Beitrag zu einer Entscheidung des BVerwG (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 – 2 B 19/22 –, juris).
Zunächst resultiert die Pflicht, das Fernbleiben vom Dienst unverzüglich anzuzeigen unmittelbar schon aus den einschlägigen Beamtengesetzen (in Thüringen etwa aus § 60 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 ThürBG und z.B. im Bereich des Bundes aus § 96 Abs. 1 BBG). Demnach dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. Genaueres wird häufig durch Rechtsverordnung, Verwaltungsvorschrift oder auf individuelle Anweisung des Vorgesetzten geregelt.
In Thüringen ist z. B. dazu in § 27 Abs. 2 ThürUrlVO bestimmt, dass Beamte, die wegen Krankheit dienstunfähig sind, die Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer dem Dienstvorgesetzten unverzüglich anzuzeigen haben, wobei in gleicher Weise die Beendigung der Krankheit anzuzeigen ist. Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Arbeitstage, so haben Beamte gem. § 27 Abs. 3 ThürUrlVO spätestens am vierten Arbeitstag (und auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher) ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; auf Anordnung des Dienstvorgesetzten ist ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen.
Ein hiernach unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hätte als Dienstvergehen grds. disziplinarrechtliche und daneben auch besoldungsrechtliche Konsequenzen (s. § 96 Abs. 2 BBG; zum Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst s. in Thüringen etwa § 8 ThürBesG).
Mit einer auf derartige beamtenrechtliche Vorgaben gestützten Anordnung (gleich ob abstrakt generell durch Verwaltungsvorschrift oder konkret individuell durch dienstlich-persönliche Weisung) konkretisiert der Dienstherr nach dem o. g. Beschluss des BVerwG die Pflicht des Beamten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu belegen (BVerwG, a.a.O.). Folgt der Beamte einer solchen wirksamen Anordnung nicht, kann er dem Dienstherrn Dienstunfähigkeit für den Zeitraum seines Fernbleibens vom Dienst nicht entgegenhalten; er bleibt dem Dienst unerlaubt fern (a.a.O.).
Den Beamten ist daher dringend anzuraten, den (abstrakten oder auch individuell auf den konkreten Einzelfall bezogenen) Anordnungen des Dienstherrn zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nachzukommen, um für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst den Anspruch auf Besoldung und/oder gar ein Disziplinarverfahren zu verhindern. Unabhängig davon steht daneben bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der betr. Anordnung u.U. die Möglichkeit der Remonstration (vgl. § 36 BeamtStG) zur Verfügung.

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