Sie suchen einen Anwalt für Arbeitsrecht in Erfurt? Neben dem Internetrecht sowie dem Urheber- und Medienrecht liegt ein weiterer Schwerpunkt der Rechtsanwaltskanzlei Wiese & Kollegen im Arbeitsrecht und Verwaltungsrecht. U.a. auch auf den das Arbeitsrecht sowie das Verwaltungsrecht betreffenden Teilgebieten, im öffentlichen Dienstrecht, dem Beamtenrecht sowie dem Tarifrecht (u.a. Eingruppierung in TV-L, TVöD, BAT, BAT-O), steht Ihnen Ihr Anwalt mit fundierten Kenntnissen zur Verfügung.
Ansteigende Fallzahlen vor den Arbeitsgerichten belegen, dass Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber/Unternehmer und Arbeitnehmer gehäuft auftreten. Gleiches gilt für Klagen im Beamtenrecht vor den Verwaltungsgerichten. Oft lassen sich derartige arbeitsrechtliche Streitigkeiten jedoch auch bereits außergerichtlich klären. Soweit eine außergerichtliche Streitbeilegung nicht möglich ist, ist der Gang zum Arbeitsgericht oft unausweichlich.
Dort wird die Klage, die regelmäßig (z.B. wegen fristloser oder ordentlicher Kündigung, vertraglicher/gesetzlicher Kündigungsfrist, Kündigungsschutzklage, höhere Vergütung, Abgeltung/Zahlung von Überstunden, Urlaubsabgeltung, Elternzeit nach dem BErzGG, Mutterschutz nach dem MuSchG, SchwbG, Beschäftigungsumfang/Befristung und Entfristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz, Entfristunsklage, Arbeitszeit und der Einhaltung von Ruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes etc.) gegen den Unternehmer erhoben wird, verhandelt.
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Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht wird als die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln, verstanden (vgl. u.a. Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, Verwaltungsrecht, beck-online). Im engeren Sinne meint das Verwaltungsrecht den Inbegriff der Rechtsnormen, die das hoheitliche Tätigwerden der öffentlichen Verwaltung bestimmen (a.a.O.).
Das Verwaltungsrecht untergliedert sich in das allgemeine Verwaltungsrecht und das besondere Verwaltungsrecht.
Allgemeines Verwaltungsrecht
Das allgemeine Verwaltungsrecht hat die für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand (a.a.O.). Dies betrifft beim allgemeinen Verwaltungsrecht z.B. die Verwaltungsorganisation, Erlass und Rücknahme von Verwaltungsakten, das Verwaltungsverfahren einschl. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (a.a.O.).
Besonderes Verwaltungsrecht
Das besondere Verwaltungsrecht gliedert sich in zahlreiche verwaltungsrechtliche Fachgebiete (a.a.O.). Das Besondere Verwaltungsrecht umfasst dabei z.B. das Beamtenrecht, Gemeinde-/Kommunalrecht/Kommunalabgabenrecht, Polizeirecht, das öffentliche Baurecht Gewerberecht, Schulrecht, Prüfungsrecht, Wegerecht, oder Wasserrecht.
Verwaltungsverfahrensrecht
Im Verwaltungsrecht von Bedeutung ist außerdem das Verfahrensrecht. Im Freistaat Thüringen z.B. richtet sich das Verfahrensrecht zum Verwaltungsrecht grds. allgemein nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Im Bereich des Bundes gilt für das Verwaltungsverfahren im Verwaltungsrecht im Allgemeinen das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Spezielle Verfahrensregelungen gehen dem allgemeinen Verfahrensrecht vor.
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Das Beamtenrecht und das öffentliche Dienstrecht sind Spezialgebiete des besonderen Verwaltungsrechts. Unsere Rechtsanwälte verfügen über langjährige und umfassende Erfahrungen in diesen Rechtsgebieten. Das Beamtenrecht und das öffentliche Dienstrecht umfassen beispielsweise die Verfahren von Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, die sich damit gegen Maßnahmen ihres Dienstherrn wenden.
Dies betrifft unter anderem Verfahren wegen fehlerhafter Beurteilung, amtsangemessener Verwendung und Beschäftigung, Verfahren gegen Abordnungen, Versetzungen und Umsetzungen, Konkurrentenschutzverfahren und Konkurrentenschutzeilverfahren (auch Konkurrentenklagen), Verfahren gegen fehlerhafte bzw. unzureichende Besoldungszahlungen, Höhergruppierungs- und Beförderungsverfahren, Schadensersatzverfahren, Disziplinarverfahren sowie auch Rechtsstreitigkeiten im Personalvertretungsrecht. Gern stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte auf sämtlichen Gebieten des Beamtenrechts und öffentlichen Dienstrechts zu einer persönlichen Beratung zur Verfügung.
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Konkurrentenklage nennt man (i.d.R. unter dem Stichwort: Konkurrentenschutz) die verwaltungsgerichtliche Klage eines übergangenen Mitbewerbers (z.B. eines nicht beförderten bzw. nicht für einen bestimmten Dienstposten/Aufgabenbereich ausgewählten Beamten oder eines nicht berücksichtigten Bewerbers um eine Subvention; vgl. Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, Konkurrentenklage, beck-online). Beamtenrechtlich erfolgt Konkurrentenschutz bisher in der Regel im Eilverfahren/Eilrechtsschutz. Dies, weil die herrschende Meinung davon ausgeht, dass die (echte) Konkurrentenklage unzulässig sei, wenn die angestrebte Stelle bereits besetzt ist, da die Ernennung nur aus bestimmten, in den Beamtengesetzen (insbesondere im Beamtenstatusgesetz) im einzelnen geregelten Gründen zurückgenommen werden darf (sog. „Ämterstabilität“). Sinn und Zweck des Konkurrentenschutzeilverfahrens ist daher die vorläufige Verhinderung der Stellenbesetzung zur gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung. Der Konkurrentenschutz bezieht sich in diesem Bereich auf Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 19 Abs. 4 GG. Auch im Bereich der Vergabe von Ämtern/Stellen für Angestellte im öffentlichen Dienst kommt es daher zu derartigen Konkurrentenschutzverfahren/Konkurrentenklagen, wobei diese im Falle von Tarifbeschäftigten/Angestellten an den Arbeitsgerichten erfolgen. Die Konkurrentenklage wird häufig auf unrichtigen Gebrauch des Ermessens oder eines Beurteilungsspielraums der Verwaltungsbehörde gestützt (Creifelds, a.a.O.). Ebenso wird von Konkurrentenklagen im Bereich der Unterlassungsklage sowie des Unlauteren Wettbewerbs gesprochen (a.a.O.).
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Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich gern zu einer ausführlichen Beratung in diesem Spezialgebiet unserer anwaltlichen Tätigkeit an uns.
Das Tarifrecht umfasst als Teil des kollektiven Arbeitsrechts alle Rechtsvorschriften, welche die Rechtsverhältnisse zwischen den Tarifparteien und die Geltung von Tarifverträgen regeln.
Verfassungsrechtliche ist das Tarifrechts in Art. 9 Abs. 3 GG verankert, während gesetzlich maßgeblich u.a. das Tarifvertragsgesetz (TVG) den gesetzlichen Rahmen für das Tarifrecht bestimmt.
Im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommt es dann häufig auf die jeweilige tarifvertragliche Bestimmung/den Tarifvertrag an. Insofern bildet das Tarifrecht einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit und Spezialisierung auf dem Gebiet des öffentlichen Dienstrechts.
Der Tarifvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen tariffähigen Parteien; er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien – schuldrechtlicher Teil – und enthält Rechtsnormen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie die Ordnung von betrieblichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen – normativer Teil – (§ 1 I TVG und DVO BGBl. 1989 I 76; vgl. Creifelds kompakt, Rechtswörterbuch, Tarifvertrag, beck-online). Der Tarifvertrag bedarf der Schriftform (§ 1 II TVG; a.a.O.). Der schuldrechtliche Teil umfasst vor allem die Friedenspflicht (a.a.O.). Der normative Teil umfasst die Abschlussnormen (z.B. in welcher Form Arbeitsverträge abgeschlossen werden müssen), die Inhaltsnormen (Regelung der Arbeitsbedingungen, insbes. die Höhe des Arbeitslohns, Form, Frist oder Verbot von Kündigungen), die Betriebsnormen (allgemeine Ordnung der Betriebe, z.B. Rauchverbote; Fragen des Betriebsverfassungsrechts) und sonstige Normen (Regelung für gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertrag-Parteien) –(s. a. Manteltarifvertrag; a.a.O.).
Tarifgebundenheit besteht nur im räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags (vgl. § 3 TVG; a.a.O.). Arbeitsverhältnisse behalten nach Ablauf des Tarifvertrages den durch ihn herbeigeführten Inhalt, bis sie durch neue Abmachungen ersetzt werden (vgl. § 4 Abs. 5 TVG, Nachwirkung; a.a.O.). Persönlich gilt der Tarifvertrag für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien, die die weiteren persönlichen Voraussetzungen erfüllen (a.a.O.). Eine unterschiedliche Behandlung von gewerkschaftlich organisierten und anderen Arbeitnehmern (sog. Außenseiterklausel, Tarifausschlussklausel), ist nach der Rspr. im Wesentlichen unzulässig (a.a.O.). Der Geltungsbereich des Tarifvertrags erweitert sich im Falle der Allgemeinverbindlichkeit (a.a.O.). Häufig ist einzelvertraglich eine Bezugnahmeklausel auf einen bestimmten Tarifvertrag vereinbart (a.a.O.). Insbesondere im öffentlichen Dienst ist dies in der Regel mit dem einzelvertraglichen Verweis z.B. auf den TVöD, TVöD-VkA, den TV-L bzw. den TV EntgO-L (einschließlich entsprechender Überleitungstarifverträge -TVÜ) gewährleistet.
Durch den Tarifvertrag (Abschluss- und Inhaltsnormen) werden in seinem Geltungsbereich die Arbeitsverhältnisse unmittelbar erfasst und so gestaltet, wie es der Tarifvertrag bestimmt (vgl. § 4 I 1 TVG, a.a.O.). Sind auf ein Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge anwendbar, gelten Regelungen für die Tarifkollision (a.a.O.). Abweichungen durch Einzelvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nur zulässig, wenn es der Tarifvertrag gestattet oder wenn die Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (sog. Günstigkeitsprinzip; a.a.O.). Streitigkeiten werden durch die Arbeitsgerichte entschieden (vgl. § 2 Abs. Nr. 1 ArbGG, a.a.O.).
Die Kirchen schließen mit einigen Ausnahmen keine Tarifverträge (a.a.O.). Die Festlegung der Arbeitsbedingungen erfolgt auf dem sog. „Dritten Weg“ (a.a.O.).
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Auch im Medizinrecht verfügen unsere Anwälte in Erfurt über umfassende Erfahrungen. Ein Teilgebiet im Medizinrecht bildet das Arzthaftungsrecht. So weisen die Statistiken der jeweiligen Schlichtungsstelle der Ärztekammer steigende Zahlen ärztlicher Behandlungsfehler auf, die grundsätzlich zu Ansprüchen auf Schadensersatz / Schmerzensgeld führen. Da zusätzlich die Tendenz in der Rechtsprechung zu erkennen ist, bei einem Behandlungsfehler neben materiellem Schadensersatz auch deutlich höheres Schmerzensgeld als in den vergangenen Jahrzehnten zuzusprechen, hat das Arzthaftungsrecht neben den betroffenen Patienten auch für die behandelnden Ärzte und die hinter diesen stehenden Haftpflichtversicherungen ebenfalls an Bedeutung gewonnen.
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Ein weiterer Schwerpunkt unserer Anwälte in Erfurt ist das Medienrecht und das Urheberrecht.
Musiker, Schriftsteller, Web-Designer, Künstler … – dass sie mit ihrem Schaffen Urheber von geschützten Werken und Inhaber von Schutzrechten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sind, liegt auf der Hand. Dass sie mit dem Urheber- Recht tagtäglich zu tun haben, ist auch klar. Für Urheber steht der Schutz ihrer Werke und Schöpfungen sowie die Verteidigung und die Durchsetzung ihrer Rechte im Vordergrund. Dabei reicht das Spektrum von der Geltendmachung von Vergütung und Honorar etwa im Veranstaltungsrecht bis hin zur Vertragsgestaltung z.B. in den Bereichen Musik und Film oder auch im Verlagswesen.
Hier sind etwa zu nennen:
Aber auch Unternehmer aus ganz anderen Bereichen und Privatpersonen haben, da sie zunehmend im Internet aktiv sind, Berührung etwa mit dem Urheberrecht, mit Abmahnungen, Haftungs-Fällen für Rechtsverletzungen (Filesharing, Peer-to-Peer-Netzwerk, unerlaubter Download oder Speicherung geschützter Werke, YouTube, myspace, Internet-Tauschbörsen, kino.to etc.)
Zum Medienrecht / Urheberrecht gehören daneben auch Themenfelder, die unter anderem mit den folgenden Stichworten zu umschreiben sind:
- Rundfunkrecht
- Rundfunkgebühren
- GEZ
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Sie suchen einen Anwalt für Internetrecht in Erfurt? Ein Schwerpunkt der Kanzlei Wiese & Kollegen liegt im Internetrecht. Das Internetrecht bzw. Online-Recht ist ein Gebiet, das mittlerweile jeden betrifft: vom privat geschlossenen Internetvertrag, über e-Bay bis hin zur Haftung für File-Sharing durch Dritte über den eigenen Internetzugang (Schwarz-Surfen, Abmahnung).
Besonders in den folgenden Problemfeldern sind unsere Anwälte für Sie in Erfurt da:
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