In vielen Verwaltungsbereichen gibt es feste Stichtage, zu denen Beförderungen turnusmäßig stattfinden. In Thüringen gibt es solche festen Termine etwa im Bereich der Finanzbehörden. Hier stehen offenbar bald wieder Beförderungen an.
Wichtig für die Beamten: Schon frühzeitig sollte man bei der dienstlichen Beurteilung auf-merksam sein und ggf. zeitnah Widerspruch erheben, wenn es hier Zweifel oder gar Mängel gibt.
Über regelmäßige Stichtage für Beförderungen sollte man sich unbedingt informieren. Zwar ist bei Beförderungen der Dienstherr dazu verpflichtet die Beamten, die für eine Beförderung in Frage kommen, insbesondere dann zu informieren, wenn sie nicht befördert werden sollen. Aber zum einen kommt es vor, dass diese Information, um dann noch vorbeugenden Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können, meist nicht rechtzeitig erfolgt.
Zum anderen können mögliche Ansprüche des nicht beförderten und nicht förmlich davon informierten Beamten verloren gehen, wenn nicht rechtzeitig reagiert wird. Denn auch wenn man nicht, wie gesetzlich vorgegeben, vom Dienstherrn rechtzeitig über die Ablehnung der eigenen Beförderung informiert wird, kann der so gehinderte (Eil-)Rechtsschutz unter Um-ständen nachgeholt werden. Dies kann dann sogar im Einzelfall die Folge haben, dass einem anderen, so beförderten Beamten nachträglich sein Amt wieder entzogen wird. Wichtig ist aber hierfür, dass der übergangene und nicht vom Dienstherrn informierte Beamte aktiv wird, sobald er irgendwie Kenntnis von solchen (oder auch nur irgendwelchen) Beförderungen er-hält. Stichwort: Verwirkung.
Wenn man aber darüber informiert wird, dass man nicht zur Beförderung ausgewählt ist, soll-te unverzüglich der Rat des (spezialisierten) Anwalts eingeholt werden. Dann besteht die Möglichkeit rechtszeitig vor dem Stichtag, zu dem die Ernennungen der anderen Beamten erfolgen sollen, Widerspruch und Eilantrag in die Wege zu leiten. Zwingend ist das selbstver-ständlich nicht, aber die Option für Rechtsschutz besteht nur bei zügigem und rechtzeitigem Handeln.
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