Versetzung, Umsetzung und Abordnung im öffentlichen Dienst
Matthias Wiese • 28. Dezember 2020
Der Wiese & Kollegen Blogeintrag heute mit den Themen: Versetzung, Umsetzung und Abordnung im öffentlichen Dienst – Teil 1 beamtenrechtliche Vorgaben
Die meisten Mitarbeiter im öffentlichen Dienst waren schon einmal unmittelbar oder mittelbar damit befasst bzw. selbst betroffen. So kommt es im öffentlichen Dienstalltag nicht selten dazu, dass Beamte und Angestellte mit Fragen im Zusammenhang mit der Übertragung anderer Aufgaben bzw. der Zuweisung zu einem anderen Einsatzort durch den Dienstherrn oder auch mit dem eigenen Wunsch auf Wechsel des Aufgabenbereichs und/oder Einsatzorts konfrontiert sind.
Dann stellt sich häufig die Frage: Kann ich mich in solcher Situation gegen eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung im öffentlichen Dienst zur Wehr setzen? Oder besteht für mich im Einzelfall sogar ein Anspruch auf Abordnung, Umsetzung oder Versetzung?
Mit der Antwort auf diese für Beschäftigte im öffentlichen Dienst (Angestellte und Beamte) relevanten Fragen beschäftigt sich der folgende Beitrag. Dabei soll hier zunächst auf die für Beamtinnen und Beamte bestehenden Vorgehensmöglichkeiten und Bestimmungen eingegangen wird. Ein zweiter Beitrag wird sich mit den (im Detail durchaus anderen) Rahmenbedingungen für Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigen.
Sowohl beamtenrechtlich als auch arbeitsrechtlich unterscheiden sich Abordnung und Versetzung maßgeblich dadurch, dass die Abordnung eine vorübergehende Personalmaßnahme ist, während eine Versetzung grundsätzlich auf Dauer angelegt ist. Beide Maßnahmen erfolgen regelmäßig behördenübergreifend. Die Umsetzung ist hingegen die behördeninterne Übertragung eines anderen Aufgabenbereichs.
Es handelt sich um Personalmaßnahmen, die einerseits das Organisationsermessen des Dienstherrn bzw. öffentlichen Arbeitgebers und andererseits den Anspruch auf amtsangemessene bzw. vertragsgemäße Verwendung/Beschäftigung betreffen. Daneben bestehen weitere (den Einsatzbereich der Mitarbeiter betreffende) personalorganisatorische Möglichkeiten/Maßnahmen. Hervorzuheben ist hier die in der Praxis im öffentlichen Dienstrecht häufig anzutreffende behördeninterne Umsetzung, die ähnlichen (jedoch ungeschriebenen) Regeln wie Abordnung und Versetzung folgt.
Versetzung im Beamtenrecht
In § 15 BeamtStG (Versetzung) ist geregelt, dass Beamtinnen und Beamte auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden können, für die sie die Befähigung besitzen. Die Versetzung kann somit nur unter Wahrung pflichtgemäßen Ermessens erfolgen, soweit die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine Versetzung bedarf demnach der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Etwas anderes gilt, wenn das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, wobei Stellenzulagen nicht als Bestandteile des Grundgehalts gelten.
Weitere Regelungen enthalten insbesondere die Landesbeamtengesetze und das Bundesbeamtengesetz (im Bereich des Freistaats Thüringen z. B. § 11 ThürBG). Ebenso relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die jeweiligen Personalvertretungsgesetze.
Abordnung im Beamtenrecht
In § 14 BeamtStG (Abordnung) ist geregelt, dass Beamtinnen und Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes abgeordnet werden können. Demzufolge handelt es sich auch bei der (vorübergehenden) Abordnung um eine Ermessensentscheidung. Eine Abordnung kann im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn grundsätzlich auch auf Antrag der Beamtin/des Beamten erfolgen.
Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung demnach vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist grundsätzlich auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig.
Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten. Etwas anderes gilt, wenn die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. Dann ist Abordnung beamtenrechtlich grundsätzlich auch ohne Zustimmung zulässig.
Auch zu der (insbesondere zur dienstherrninternen) Abordnung gibt es u.a. in den Landesbeamtengesetzen und im Bundesbeamtengesetz konkreter ausgestaltete Vorgaben/Bestimmungen (in Thüringen etwa § 14 ThürBG). Beispielsweise hat der Thüringer Landesgesetzgeber (ähnlich wie in § 27 Abs. 2 BBG) normiert, dass auch eine nicht dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit erst dann der Zustimmung bedarf, wenn sie länger als zwei Jahre dauert oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt. Ob diese Bestimmungen insbesondere dem verfassungsrechtlich gemäß Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Anspruch auf amtsangemessene Verwendung noch gerecht werden, ist bisher nicht geklärt.
Verfassungsrechtlicher Rahmen
Neben der auch bei solchen personalorganisatorischen Maßnahmen durch den Dienstherrn zwingend zu beachtenden beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht spielt bei Versetzung, Abordnung und Umsetzung vorrangig das grundrechtsgleiche Recht auf amtsangemessene Beschäftigung/amtsangemessene Verwendung im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu Gunsten der betroffenen Beamtinnen/Beamten eine maßgebende Rolle. Gleiches gilt natürlich für das Verhältnismäßigkeitsprinzip und für den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Der/dem von einer Abordnung, Umsetzung oder Versetzung (oder der Ablehnung des eigenen Antrags) betroffenen Beamtin/Beamten steht selbstverständlich i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen.
Insbesondere kann gem. § 54 BeamtStG unmittelbar gegen eine solche Personalmaßnahme (wie auch gegen die Ablehnung eines Antrags auf Abordnung, Versetzung oder Umsetzung) Widerspruch und bei Ablehnung desselben grundsätzlich im Nachgang auch Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Verwaltungsgerichte überprüfen dann, ob im konkreten Fall, ob die gesetzlichen Grundlagen und der verfassungsrechtliche Rahmen eingehalten sind. Ebenfalls obliegt der gerichtlichen Kontrolle, ob das pflichtgemäße Ermessen durch den Dienstherrn im konkreten Einzelfall gewahrt wurde.
Da der Widerspruch gegen Abordnung, Versetzung (wie auch bei schlicht behördeninterner Umsetzung) grds. keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. in Thüringen z. B. § 13 ThürBG), wird es bei Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit derartiger Personalmaßnahmen im Einzelfall sinnvoll sein, frühzeitig einen im Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um z. b. die Erfolgsaussichten eines Angriffs und die weiteren Vorgehensmöglichkeiten zu überprüfen.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?