Beamter, Vorladung zum Amtsarzt, Dienstunfähigkeit - was ist zu tun?
Matthias Wiese • 9. Dezember 2020
Dienstunfähigkeit bei Beamten / amtsärztliche Untersuchung / drohende Versetzung in den Ruhestand - was kann ich tun?
Sie sind Beamtin/Beamter und seit längerer Zeit arbeitsunfähig erkrankt? Sie befürchten eine amtsärztliche Untersuchung oder diese wurde durch die zuständige Behörde bereits übersandt? Die Versetzung in den Ruhestand droht oder wurde sogar bereits angekündigt bzw. der Bescheid über die Zurruhesetzung liegt schon vor?
Dann stellt sich die Frage, welches und ob ein Vorgehen für Sie in Ihrer konkreten Situation ratsam ist. Wegen der im Einzelfall erheblichen Auswirkungen auf das Beamtenverhältnis (insbesondere auf Besoldungs- und Versorgungsansprüche) sollten Sie daher schnell handeln und sich an eine/n im Beamtenrecht bzw. öffentlichen Dienstrecht versierten/spezialisierten Anwältin/Anwalt wenden.
Der (Bundes-)Gesetzgeber hat in §§ 26 ff. Beamtenstatusgesetz bestimmte Regeln normiert, denen das Recht des Bundes und der Länder bezüglich des Vorgehens bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit der Beamten folgt.
Hervorzuheben ist insbesondere die Bestimmung über die Dienstunfähigkeit in § 26 Beamtenstatusgesetz. Demnach sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann demnach auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten mehr als 3 Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist.
In den Ruhestand wird nach dieser Vorschrift nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht über die Befähigung für die andere Laufbahn verfügen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
Weiterhin kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenden Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Erstes Anzeichen für beginnende Zweifel an der Dienstfähigkeit ist häufig die Einladung zu einem Gespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements („BEM“). Im Übrigen beginnt die Auseinandersetzung mit dem Dienstherrn in diesem Kontext spätestens mit der nach bestimmter Zeit einer Arbeitsunfähigkeit erfolgenden Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung. Gerade unter Berücksichtigung der ganz aktuellen Rechtsprechung des BVerwG stellen sich im Kontext der Untersuchungsanordnung zahlreiche Fragen an die „richtige“ Vorgehensweise für die betroffenen Beamten. Schon hierbei ist versierte/spezialisierte anwaltliche Hilfe unerlässlich. Schließlich bieten sich schon hier diverse Vorgehensalternativen (mit entsprechenden Auswirkungen auf eine evtl. nachfolgende Zurruhesetzung) an.
Haben Sie daher eine Einladung zu einem Gespräch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement oder bereits ein Schreiben mit einer Weisung Ihres Dienstherrn erhalten, sich zur amtsärztlichen Untersuchung beim Amtsarzt vorzustellen, wenden Sie sich möglichst unverzüglich an einen geeigneten Rechtsanwalt mit umfangreichen Erfahrungen im Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht. Dieser kann Ihnen helfen und wird Ihnen konkrete Vorschläge zur in Ihrem Fall ratsamen Vorgehensweise unterbreiten.
Weiterer „Streitstoff“ liegt dann in der Folge neben dem Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens in der vom Dienstherrn im Zweifel auf Grundlage haltbarer amtsärztlicher Begutachtung anzustellenden Prognosen über die (teilweise oder volle) Dienstunfähigkeit. Auch hier sollten Sie nicht zögern und in dem Moment, in dem Ihnen eine Anhörung über eine beabsichtigte Zurruhesetzung (oder die Herabsetzung der Arbeitszeit bei teilweiser Dienstunfähigkeit) zugeht, einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen. Erst recht gilt dies, wenn Ihnen bereits der förmliche Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand oder die Herabsetzung Ihrer Arbeitszeit zugegangen ist. In der Praxis sind nämlich die entsprechenden Bescheide nicht selten rechtsfehlerhaft und enthalten formelle und materielle Fehler.
Die Auswirkungen der Versetzung in den Ruhestand sind persönlich und finanziell tiefgreifend. Daher sollte das Ziel bestehen, die Zurruhesetzung möglichst zu verhindern. Dies entspricht auch dem Ansatz des Gesetzgebers der im Beamtenstatusgesetz den Grundsatz der „Weiterverwendung vor Versorgung“ verankert hat. In der Praxis zeigt sich jedoch immer wieder, dass auch der daraus resultierenden „Suchpflicht“ einer geeigneten anderen Verwendungsmöglichkeit durch die Dienstherrn nicht in der gebotenen Form entsprochen wird.
Wenn Sie demnach als Beamtin/Beamter aufgrund Arbeitsunfähigkeit/Dienstunfähigkeit mit Fragen zu einer Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung oder sogar bereits mit einer Zurruhesetzung/Herabsetzung der Arbeitszeit konfrontiert werden, sollten Sie unverzüglich den im Beamtenrecht und öffentlichen Dienstrecht spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens kontaktieren.
Haben Sie Fragen zum Beamtenrecht, zum öffentlichen Dienstrecht bzw. speziell zu der für Sie ratsamen Vorgehensweise bei Anordnung amtsärztlicher Untersuchung, zu der Versetzung in den Ruhestand oder Herabsetzung der Arbeitszeit? Dann sind Sie bei unseren spezialisierten Anwälten der Rechtsanwälte Wiese & Kollegen aus Erfurt richtig. Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten in Erfurt telefonisch.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?