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Verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern

Matthias Wiese • 28. Januar 2021

Verlängerter Anspruch auf Kinderkrankengeld für Eltern

Der Wiese & Kollegen Rechtsanwälte in Erfurt Blog heute zum aktuellen Thema:


Gesetzlich versicherte Eltern können nach einer Mitteilung des Bundesgesundheitsministeriums vom 12.01.2021 im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 45 Tage (vgl. FD-ArbR 2021, 435202 Rn. , beck-online; s.a. den Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2021/1-quartal/anspruch-auf-kinderkrankengeld.html ).


Der Anspruch besteht demnach auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kindertagesstätte eingeschränkt wurde (a. a. O.). Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten (a. a. O.). Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage (a. a. O.). Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021 (a. a. O.).


Das Bundesgesundheitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass der Anspruch allerdings nicht parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bestehe. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beanspruche, ruhe in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach § 56 IfSG.


Abgerechnet werden sollen die zusätzlichen Leistungen über die Krankenkassen (a. a. O.). Der Bund leistet zur Kompensation dieser Ausgaben zum 1.4.2021 einen zusätzlichen Bundeszuschuss zur Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 300 Millionen Euro (FA-ArbR, a. a. O.). Wie hoch die Kosten tatsächlich ausfallen, hängt davon ab, wie viele Eltern Kinderkrankengeld beantragen (a. a. O.). Der Ausgleich darüber hinausgehender Aufwendungen erfolgt daher über eine Spitzabrechnung zum 1.7.2022 (a. a. O.).


Es handelt es sich um eine zumindest für gesetzlich Krankenversicherte durchaus beachtliche finanzielle Unterstützung, die im Rahmen der Corona-Pandemie zur Abmilderung der hierdurch u.a. durch „Lockdown“, Schulschließungen und Schließungen der KiTas insbesondere für berufstätige Eltern entstehenden finanziellen Folgen gedacht ist.


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