Kann mein Arbeitsverhältnis wegen Corona gekündigt werden?
Dr. Katharina Laschinski • 11. Januar 2021
Kann mein Arbeitsverhältnis wegen Corona gekündigt werden?
Im aktuellen Wiese & Kollegen Rechtsratgeber Blog beschäftigen wir uns mit der Frage: Kann aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen/gerechtfertigt werden?
Mit dieser Fragestellung hat sich das Arbeitsgericht Berlin beschäftigt. Es hat in mehreren Entscheidungen festgestellt, dass jedenfalls allein ein Hinweis auf „Corona“ oder einen Umsatzrückgang aufgrund der Pandemie nicht ausreiche, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen (vgl. FD-ArbR 2021, 435020 beck-online).
Der Arbeitgeber müsse nach diesen Entscheidungen vielmehr anhand seiner Auftrags- und Personalplanung im Einzelnen darlegen, warum nicht nur eine kurzfristige Auftragsschwankung vorliege, sondern ein dauerhafter Auftragsrückgang zu erwarten sei (a. a. O.).
Werde im Betrieb Kurzarbeit geleistet, spreche dies gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf (a. a. O. u. Hinw. auf: ArbG Berlin, Urteil vom 05.11.2020 - 38 Ca 4569/20).
Die o. g. Entscheidungen des Arbeitsgerichts Berlin belegen die Schwierigkeit, im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) eine rechtlich haltbare (betriebsbedingte) Kündigung auszusprechen. Häufig kommt es in diesen Fällen in der Praxis zur Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht.
Arbeitnehmer sollten, soweit sie mit einer Kündigung konfrontiert sind, unbedingt die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts gem. § 4 KschG (Klageerhebung innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung) beachten, da nach Fristablauf die Kündigung regelmäßig nicht mehr angegriffen werden könnte.
Gerade wegen der Komplexität und der engen Fristen der Kündigungsschutzklage bietet sich auch (zumal in der u.a. wirtschaftlichen Ausnahmesituation der Corona-Pandemie) sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die rechtzeitige Beratung durch einen im Arbeitsrecht versierten/spezialisierten Rechtsanwalt an.
Haben Sie Fragen zum Arbeitsrecht bzw. speziell zum Kündigungsschutz/Kündigungen in Zeiten von Corona oder wünschen eine Rechtsberatung? Dann sind Sie bei unseren Anwälten der Rechtsanwälte Wiese & Kollegen aus Erfurt richtig. Nutzen Sie direkt das Kontaktformular unserer Homepage oder vereinbaren Ihren persönlichen Termin mit unseren Anwälten in Erfurt telefonisch.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?