Mit der zum 27.1.2021in Kraft tretenden Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung sind
Arbeitgeber angehalten Home Office anzubieten, wo immer es geht. Ziel ist es, die Zahl Infektionen
mit dem Corona-Virus zu verringern.
Eine „Home-Office-Pflicht“ ist dies nicht. Die einschlägige Regelung in § 2 Abs. 4 der CoronaArbSchV
bestimmt nur, dass Arbeitgeber bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten
den Beschäftigten Home-Office anzubieten haben. Dies aber nur, wenn keine zwingenden
betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Diese Pflicht zum Angebot dürfte sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber entsprechen.
Denn der Arbeitnehmer kann z.B. nicht gezwungen werden, im Home-Office zu arbeiten.
Damit werden die (neben der Gesundheit) schutzwürdigen Belange des Beschäftigten wie
etwa das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, aus dem unter anderem ein Beschäftigungsanspruch
folgt, berücksichtigt.
Der Arbeitgeber kann ebenfalls nicht unter allen Umständen zum Home-Office verpflichtet
werden. Daher auch die zwingenden betriebsbedingten Gründe. Beispiele können etwa der
der Blumenstand auf dem Wochenmarkt, der Bäcker usw. sein. Aber auch bei bestimmten
Bürotätigkeiten kommt Home-Office nicht in Frage, z.B. in Anwaltskanzleien. Denn die Verschwiegenheitspflichten
sind sicher häufig an einem anderen Ort als in der Kanzlei nicht hinreichend
einzuhalten. Das wäre genauso für Ärzte und medizinisches Personal, unabhängig
von den daheim schon nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten.
Allerdings muss der Arbeitgeber im Zweifel diese betriebsbedingten Gründe nachweisen. Die
Arbeitsschutzbehörde kann die Erläuterung und Begründung für solche zwingenden betriebsbedingten
Gründe vom Arbeitgeber verlangen. Auch darf die Behörde den Betrieb besichtigen.
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