Schwangere genießen Kündigungsschutz auch schon vor Aufnahme der Beschäftigung
Dr. Katharina Laschinski • 5. August 2020
Ausgangspunkt war ein Arbeitsvertrag mit einer Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Arbeitsvertrag wurde schon einige Monate vor dem vereinbarten Beschäftigungsbeginn abgeschlossen. Doch bereits für eine Zeit zuvor hatte man vereinbart, dass die Arbeitnehmerin in geringem Umfang auf Abruf bereit stehen sollte. Dann, kurz bevor die Arbeitnehmerin ihren eigentlichen Dienst antreten wollte, wurde bei ihr eine Schwangerschaft festgestellt. Sie informierte ihren Arbeitgeber darüber, der ihr daraufhin kündigte.
Die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung war in drei Instanzen erfolgreich, zuletzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das BAG urteilte (27. Februar 2020 – 2 AZR 498/19 –), dass die Kündigung nichtig war. Das Gericht entschied damit die (in der Fachliteratur umstrittene) Frage, dass der Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach der Entbindung grundsätzlich bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags greift. Dies hielt das Gericht im dortigen Fall umso mehr für geboten, als der Vertrag schon vor dem eigentlichen Beginn der Tätigkeit vorsah, dass wechselseitig Hauptleistungspflichten, also Arbeitsleistung gegen Vergütung, zu erbringen sind.
Das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 MuSchG schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags wirken zu lassen, verlangt nach Auffassung des BAG jedenfalls nicht nur der Gesetzeszweck. Den Schutz der Gesundheit und der Existenzsicherung für Schwangere und Mütter nach der Entbindung in diesem Sinn fordere auch das EU-Recht.
Den Arbeitgeber belaste das nicht (unverhältnismäßig), so dass das BAG dies auch nicht für verfassungswidrig hält. Zu Recht stellt das BAG in diesem Kontext unter anderem darauf ab, dass der Arbeitgeber die Kosten insbesondere für schwangere Arbeitnehmerinnen im Beschäftigungsverbot bei Weitem nicht allein zu tragen hat und hier die Krankenkassen zu leisten haben.
Haben Sie Fragen zu Kündigungsschutz, Mutterschutz oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen oder wünschen eine Beratung mit einem Fachanwalt vor Ort in Erfurt? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns gerne direkt an.
Die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung war in drei Instanzen erfolgreich, zuletzt beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Das BAG urteilte (27. Februar 2020 – 2 AZR 498/19 –), dass die Kündigung nichtig war. Das Gericht entschied damit die (in der Fachliteratur umstrittene) Frage, dass der Kündigungsschutz für Schwangere und Mütter nach der Entbindung grundsätzlich bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags greift. Dies hielt das Gericht im dortigen Fall umso mehr für geboten, als der Vertrag schon vor dem eigentlichen Beginn der Tätigkeit vorsah, dass wechselseitig Hauptleistungspflichten, also Arbeitsleistung gegen Vergütung, zu erbringen sind.
Das Kündigungsverbot nach § 17 Abs. 1 MuSchG schon mit Abschluss des Arbeitsvertrags wirken zu lassen, verlangt nach Auffassung des BAG jedenfalls nicht nur der Gesetzeszweck. Den Schutz der Gesundheit und der Existenzsicherung für Schwangere und Mütter nach der Entbindung in diesem Sinn fordere auch das EU-Recht.
Den Arbeitgeber belaste das nicht (unverhältnismäßig), so dass das BAG dies auch nicht für verfassungswidrig hält. Zu Recht stellt das BAG in diesem Kontext unter anderem darauf ab, dass der Arbeitgeber die Kosten insbesondere für schwangere Arbeitnehmerinnen im Beschäftigungsverbot bei Weitem nicht allein zu tragen hat und hier die Krankenkassen zu leisten haben.
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