Arbeit oder hitzefrei?
Dr. Katharina Laschinski • 7. August 2020
Im heutigen Wiese & Kollegen Blogbeitrag beschäftigen wir uns mit der Frage: Arbeit oder hitzefrei?
Heiße Sommertage sind für die Thüringer, die am Arbeitsplatz schwitzen, nicht nur gefühlt eine Belastung. Hier kommen auch ganz objektiv Gesundheitsschutz und Arbeitgeberpflichten zum Tragen. Nach dem Arbeitsschutz- Gesetz hat der Arbeitgeber u.a. bei hohen Temperaturen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Dabei muss er den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen (§ 4 Nr. 3 ArbSchG).
Wenn die Temperaturen über +26 °C steigen, helfen hier die Arbeitsstättenregeln Raumtemperatur. Sie werden von einem Ausschuss beim Bundesarbeitsministerium erstellt und regelmäßig aktualisiert. Die Arbeitsstättenregeln formulieren z.B. Richtwerte für geeignete Raumtemperaturen je nach Arbeitsbelastung und enthalten Vorschläge zum Schutz der Arbeitnehmer. Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte, wie Schwangere, stillende Mütter oder gesundheitlich vorbelastete Angestellte ist im Zweifel weitgehender Schutz nötig. Beispiele, um die Belastung der Beschäftigten bei hohen Raumtemperaturen zu verringern, sind etwa gezielte Lüftung, Jalousien, Lockerung von Bekleidungsregeln oder Bereitstellung von Trinkwasser.
Verbindlich sind diese Vorgaben nicht. Aber der Arbeitgeber müsste ansonsten im Rahmen einer Gefährdungsanalyse selbst Schutzmaßnahmen erdenken, um dem ArbSchG gerecht zu werden. Hält sich der Arbeitgeber hingegen an die Arbeitsstättenregeln, darf er sich darauf verlassen, alles zum Schutz seiner Mitarbeiter vor Hitze getan zu haben.
Unternimmt der Arbeitgeber nichts, sollte man sich übrigens nicht eigenmächtig „hitzefrei“ geben. Hier könnten Abmahnung oder sogar Kündigung drohen. Abgesehen davon darf der Arbeitnehmer aber bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den Arbeitsplatz sofort verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG). Und anstelle eines untätigen Arbeitgebers kann die zuständige Behörde im Einzelfall Schutzmaßnahmen anordnen.
Ab wann die Beschäftigten „hitzefrei“ haben, kann der Arbeitgeber schließlich auch gemeinsam mit dem Personalrat regeln. So kann in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, was der Arbeitgeber bei Hitze unternehmen muss und wann den Mitarbeitern freigegeben wird. Denn der Personalrat ist nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz einzubeziehen, wenn es um die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen geht. In der Privatwirtschaft kann dies mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
Sie haben arbeitsrechtliche Fragen oder benötigen kompetente Beratung vor Ort in Erfurt? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
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Verbindlich sind diese Vorgaben nicht. Aber der Arbeitgeber müsste ansonsten im Rahmen einer Gefährdungsanalyse selbst Schutzmaßnahmen erdenken, um dem ArbSchG gerecht zu werden. Hält sich der Arbeitgeber hingegen an die Arbeitsstättenregeln, darf er sich darauf verlassen, alles zum Schutz seiner Mitarbeiter vor Hitze getan zu haben.
Unternimmt der Arbeitgeber nichts, sollte man sich übrigens nicht eigenmächtig „hitzefrei“ geben. Hier könnten Abmahnung oder sogar Kündigung drohen. Abgesehen davon darf der Arbeitnehmer aber bei unmittelbarer erheblicher Gefahr den Arbeitsplatz sofort verlassen, um sich in Sicherheit zu bringen (§ 9 Abs. 3 ArbSchG). Und anstelle eines untätigen Arbeitgebers kann die zuständige Behörde im Einzelfall Schutzmaßnahmen anordnen.
Ab wann die Beschäftigten „hitzefrei“ haben, kann der Arbeitgeber schließlich auch gemeinsam mit dem Personalrat regeln. So kann in einer Dienstvereinbarung festgelegt werden, was der Arbeitgeber bei Hitze unternehmen muss und wann den Mitarbeitern freigegeben wird. Denn der Personalrat ist nach dem Thüringer Personalvertretungsgesetz einzubeziehen, wenn es um die Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen geht. In der Privatwirtschaft kann dies mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?