Rundfunkbeitrag GEZ - Befreiung auch für Studenten ohne BAföG
Dr. Katharina Laschinski • 27. August 2020
Der Wiese & Kollegen Blog zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Thema Rundfunkbeitrag GEZ -
Befreiung auch für Studenten ohne BAföG?
Der Rundfunkbeitrag fällt unter anderem für Studenten, die BAföG beziehen, nicht an. Nach § 4 Abs. 1 RBStV werden sie auf Antrag befreit. Genauso gilt dies für eine Reihe weiterer Empfänger bestimmter Sozialleistungen.
Ein Student jedoch, der kein BAföG erhält, konnte bislang keine Befreiung von der Beitragspflicht erhalten. Auch als Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV sah dies die Rechtsprechung nicht an. Diese Vorstellung mutet sonderbar an: Es dürfte wohl nicht selten sein, dass ein Student ohne BAföG monatlich sogar noch weniger Geld zur Verfügung hat als einer mit der Ausbildungsförderung.
Das Bundesverwaltungsgericht (30.10.2019, 6 C 10/18) hat nun eine solchen Fall entschieden und anders entscheiden als die bisherige Rechtsprechung: Klägerin war eine Studentin, die kein BAföG mehr erhielt, weil sie ein Zweitstudium absolvierte. Sie finanzierte sich mithilfe ihrer Eltern und erhielt Wohngeld. Nach Abzug der Miete blieben ihr monatlich knapp 340 €.
Das Gericht sieht es als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, Beitragsschuldner mit geringem Einkommen (Höhe grundsicherungsrechtlicher Regelleistungen) in dieser Art schlechter zu stellen als Empfänger der vom Katalog des § 4 Abs. 1 erfassten Sozialleitungen. Denn die Härtefallregelung sei gerade dazu da, solche groben Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zum Thema Rundfunkbeitrag oder wünschen sich eine Beratung vor Ort in Erfurt? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
Ein Student jedoch, der kein BAföG erhält, konnte bislang keine Befreiung von der Beitragspflicht erhalten. Auch als Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV sah dies die Rechtsprechung nicht an. Diese Vorstellung mutet sonderbar an: Es dürfte wohl nicht selten sein, dass ein Student ohne BAföG monatlich sogar noch weniger Geld zur Verfügung hat als einer mit der Ausbildungsförderung.
Das Bundesverwaltungsgericht (30.10.2019, 6 C 10/18) hat nun eine solchen Fall entschieden und anders entscheiden als die bisherige Rechtsprechung: Klägerin war eine Studentin, die kein BAföG mehr erhielt, weil sie ein Zweitstudium absolvierte. Sie finanzierte sich mithilfe ihrer Eltern und erhielt Wohngeld. Nach Abzug der Miete blieben ihr monatlich knapp 340 €.
Das Gericht sieht es als sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung, Beitragsschuldner mit geringem Einkommen (Höhe grundsicherungsrechtlicher Regelleistungen) in dieser Art schlechter zu stellen als Empfänger der vom Katalog des § 4 Abs. 1 erfassten Sozialleitungen. Denn die Härtefallregelung sei gerade dazu da, solche groben Ungerechtigkeiten zu vermeiden.
Haben Sie Fragen zum Thema Rundfunkbeitrag oder wünschen sich eine Beratung vor Ort in Erfurt? Nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns direkt an.
Hier finden Sie uns:
Fischmarkt 6
99084 Erfurt
Anfahrt:
Mit der Straßenbahn:
Linie 3, 4, 6 (Haltestelle Fischmarkt / Rathaus)
Mit dem Auto:
Mit dem Auto:
Parkplatz hinter dem Rathaus in der Rathausgasse, Parkhaus am Domplatz
Ihre Frage an uns:
Ihre Nachricht an uns:

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?