Dienstliche Beurteilung fehlerhaft oder zu schlecht - was kann ich unternehmen?
Matthias Wiese • 9. Oktober 2020
Der Wiese & Kollegen Blog heute zur Frage:
Rechtsschutz gegen falsche/zu schlechte dienstliche Beurteilung im öffentlichen Dienst?
Zum Beispiel in Thüringen steht demnächst für Beamte wieder ein regulärer Beurteilungsstichtag an. Dann wird sich für viele Beamte wieder die Frage stellen, welche Möglichkeiten bestehen, ggf. gegen Fehler in der eigenen dienstlichen Beurteilungen vorzugehen. Muss der beurteilte Beamte oder Angestellte hier sogar ggf. etwas unternehmen? Mit der Beantwortung befasst sich der folgende Beitrag.
Arten dienstlicher Beurteilungen
Beurteilungen im öffentlichen Dienst
Um die Leistung des jeweiligen Beamten (oder Angestellten) im öffentlichen Dienst ggf. objektiviert/transparent überprüfen zu können, werden insbesondere hinreichend aktuelle und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen benötigt. Vor allen Dingen bei Auswahlentscheidungen im öffentlichen (Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen und Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren zur Stellenbesetzung) spielen dienstliche Beurteilungen daher eine große Rolle. Schließlich betrifft die dienstliche Beurteilung dann unmittelbar den verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG.
Anforderungen an die rechtmäßige dienstliche Beurteilung
Beurteilungsfehler
Streitpunkt ist häufig z. B. ein nach Auffassung des beurteilten Beamten/Angestellten zu schlechtes Gesamtprädikat (und/oder zu Grunde liegender Einzelnoten) der dienstlichen Beurteilung, Mängel in der Vollständigkeit, Intransparenz der Bewertung/Bewertungsmaßstäbe oder auch die fehlende/unzureichende Sachkunde des Beurteilers.
Wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen dienstlicher Beurteilungen auf laufende oder anstehende Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren sowie auch auf nachfolgende Beurteilungsrunden ist es ratsam, die eigene dienstliche Beurteilung möglichst aufmerksam durchzusehen und bei Fehlern/Unklarheiten zeitnah nach Eröffnung und Besprechung Rechtsschutz zu ergreifen.
Fristen
Aufgrund der häufig (z.B. wegen regelmäßig bei den jeweiligen Körperschaften im öffentlichen Dienst im Detail sehr unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien/Verfahrensvorschriften) äußerst komplexen Sach- und Rechtslage sollte bei Fragen zu dienstlichen Beurteilungen zeitnah der Rat eines im öffentlichen Dienstrecht und Beamtenrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch genommen werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?