Zum Beispiel in Thüringen steht demnächst für Beamte wieder ein regulärer Beurteilungsstichtag an. Dann wird sich für viele Beamte wieder die Frage stellen, welche Möglichkeiten bestehen, ggf. gegen Fehler in der eigenen dienstlichen Beurteilungen vorzugehen. Muss der beurteilte Beamte oder Angestellte hier sogar ggf. etwas unternehmen? Mit der Beantwortung befasst sich der folgende Beitrag.
Arten dienstlicher Beurteilungen
Dienstliche Beurteilungen finden im öffentlichen Dienst (jedenfalls für Beamte) periodisch/wiederkehrend oder (z. T. dann auch für Angestellte) zu bestimmten Anlässen statt. Man unterscheidet daher die sogenannte periodische Beurteilung und die Anlassbeurteilung (auch Bedarfsbeurteilung).
Beurteilungen im öffentlichen Dienst
Hintergrund des (zumeist komplexen) Beurteilungswesens im öffentlichen Dienstrecht ist insbesondere Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG). Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (sog. Leistungsprinzip/Leistungsgrundsatz und Bewerbungsverfahrensanspruch).
Um die Leistung des jeweiligen Beamten (oder Angestellten) im öffentlichen Dienst ggf. objektiviert/transparent überprüfen zu können, werden insbesondere hinreichend aktuelle und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen benötigt. Vor allen Dingen bei Auswahlentscheidungen im öffentlichen (Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen und Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren zur Stellenbesetzung) spielen dienstliche Beurteilungen daher eine große Rolle. Schließlich betrifft die dienstliche Beurteilung dann unmittelbar den verfassungsrechtlich verankerten Bewerbungsverfahrensanspruch gem. Art. 33 Abs. 2 GG.
Anforderungen an die rechtmäßige dienstliche Beurteilung
Eine dienstliche Beurteilung muss nach ständiger Rechtsprechung u.a. des BVerwG insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß sein, auf einheitlichen (gleichen) Maßstäben beruhen und die tatsächliche Leistung, Eignung und Befähigung des Beurteilten im jeweiligen Beurteilungszeitraum nachvollziehbar/transparent abbilden. Weiterhin müssen die (i. d. R. komplexen) Verfahrensvorschriften eingehalten seien.
Beurteilungsfehler
Häufig schleichen sich im Beurteilungsverfahren Fehler ein, welche den Betroffenen im öffentlichen Dienst u.a. bei Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren (z. T. sogar bei sehr gutem Beurteilungsprädikat) nachteilig werden und die sich u.U. auch auf nachfolgende dienstliche Beurteilungen auswirken können.
Streitpunkt ist häufig z. B. ein nach Auffassung des beurteilten Beamten/Angestellten zu schlechtes Gesamtprädikat (und/oder zu Grunde liegender Einzelnoten) der dienstlichen Beurteilung, Mängel in der Vollständigkeit, Intransparenz der Bewertung/Bewertungsmaßstäbe oder auch die fehlende/unzureichende Sachkunde des Beurteilers.
Wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen dienstlicher Beurteilungen auf laufende oder anstehende Auswahlverfahren/Bewerbungsverfahren sowie auch auf nachfolgende Beurteilungsrunden ist es ratsam, die eigene dienstliche Beurteilung möglichst aufmerksam durchzusehen und bei Fehlern/Unklarheiten zeitnah nach Eröffnung und Besprechung Rechtsschutz zu ergreifen.
Fristen
Zwar besteht regelmäßig keine unmittelbare Frist, die eigene dienstliche Beurteilung anzugreifen. Allerdings ist (Stichwort: Verwirkung) ratsam, nach Eröffnung und Besprechung der Beurteilung nicht allzu lang tatenlos zu bleiben, soweit man mit seiner dienstlichen Beurteilung nicht einverstanden ist. Hierfür bietet sich insbesondere der förmliche Widerspruch beim Dienstherrn an, der im Übrigen gem. § 54 Beamtenstatusgesetz für Beamte die Zulässigkeitsvoraussetzung für eine evtl. nachfolgende Klage bildet.
Aufgrund der häufig (z.B. wegen regelmäßig bei den jeweiligen Körperschaften im öffentlichen Dienst im Detail sehr unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien/Verfahrensvorschriften) äußerst komplexen Sach- und Rechtslage sollte bei Fragen zu dienstlichen Beurteilungen zeitnah der Rat eines im öffentlichen Dienstrecht und Beamtenrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch genommen werden.
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