Sperrzeiten und Alkohol-Verkaufsverbot für die Gastronomie als Mittel gegen Infektionsrisiko?
Dr. Katharina Laschinski • 10. November 2020
Sperrzeiten und Alkohol-Verkaufsverbot für die Gastronomie als Mittel gegen Infektionsrisiko?
Das OVG Niedersachsen hat am 29.10.2020 die Regelung in der aktuellen niedersächsischen Corona-Verordnung über eine Sperrzeit und das Außer-Haus-Verkaufs-Verbot alkoholischer Getränke für Gastro-Betriebe vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Geklagt hatte die Betreiberin einer Bar in Delmenhorst. Sie hatte die Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr und das ganztägig geltende Außer-Haus-Verkaufs-Verbot für alkoholische Getränke im Eilrechtsschutz angegriffen. Diese galten, wenn in Bezug auf das betreffende Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Das Gericht hält diese Regelung für rechtswidrig.
Zwar hat das Gericht erklärt, dass eine Sperrzeit und auch ein Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot grundsätzlich geeignet sein könnten, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Denn so könnten Kontaktmöglichkeiten in und in der Nähe von Gastronomiebetrieben reduziert werden.
Der Verordnungsgeber habe aber nicht begründen können, weshalb gerade der Aufenthalt in Gastronomiebetrieben zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie der ganztägige Außer-Haus-Verkauf alkoholischer Getränke das Infektionsrisiko erhöhen würden. Daneben hielt das Gericht nicht die Anknüpfung an den 7- Tage- Inzidenzwert nicht für ausreichend, um diese Maßnahmen generalisierend für alle Personen in dem betreffenden Gebiet zu treffen. Zudem würden durch das ganztägige Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot Restaurants u.a. gegenüber nicht- gastronomischen Betrieben, die Alkohol verkaufen, ungleich behandelt.
Solche Entscheidungen haben Signalwirkung natürlich auch für die neuen Regeln, die dem aktuellen Beschluss der Ministerpräsident*inn*en und der Bundeskanzlerin folgen werden. So sieht dieser Beschluss vom 28.10.2020 unter Ziff. 7 die Schließung von allen Gastronomiebetrieben vor. Erlaubt bleiben soll neben dem Außer-Haus- Verkauf aber der Betrieb von Kantinen. Hier stellt sich ebenfalls unter anderem die Frage nach der Zulässigkeit einer derartigen Ungleichbehandlung.
Geklagt hatte die Betreiberin einer Bar in Delmenhorst. Sie hatte die Sperrzeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr und das ganztägig geltende Außer-Haus-Verkaufs-Verbot für alkoholische Getränke im Eilrechtsschutz angegriffen. Diese galten, wenn in Bezug auf das betreffende Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt. Das Gericht hält diese Regelung für rechtswidrig.
Zwar hat das Gericht erklärt, dass eine Sperrzeit und auch ein Alkohol-Außer-Haus-Verkaufsverbot grundsätzlich geeignet sein könnten, die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Denn so könnten Kontaktmöglichkeiten in und in der Nähe von Gastronomiebetrieben reduziert werden.
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