Mit der Antwort befasst sich der folgende Blog Beitrag zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes:
Dieses hatte mit Urteil vom 13.10.2022 entschieden, dass ein Beamter Freizeitausgleich verlangen kann, wenn die dem Beamten gewährten Pausenzeiten "in Bereithaltung" als Arbeitszeit zu bewerten sind (vgl. FD-ArbR 2022, 452124 u. Hinw. auf BVerwG, U. v. 13.10.2022, 2 C 24.21).
Kläger war in diesem Verfahren ein Bundespolizist, dem es um die zusätzliche Anrechnung von insgesamt 1.020 Minuten "Pausenzeiten" als Arbeitszeit ging (a. a. O.). Innerhalb dieser "Pausen" waren Einsatzkleidung und Dienstwaffe zu tragen, ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten und das Dienstfahrzeug mit sich zu führen (a. a. O.).
Die Vorinstanzen hatten dem Kläger die Hälfte der - jeweils 30 bis 45-minütigen - "Pausen" als Arbeitszeit anerkannt, während das BVerwG sogar zusätzlich weitere 105 Minuten als Arbeitszeit gewertet hatte (a. a. O.). Der Polizeibeamte konnte seine Klage auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit stützen (a. a. O.). Es habe sich nach Bewertung des BVerwG inhaltlich tatsächlich um Arbeitszeit und nicht um Pausen gehandelt (a. a. O.).
Für die Wertung als Arbeitszeit ist nach dem Urteil des BVerwG maßgebend, dass die bestehenden Einschränkungen so gelagert sind, dass sie "die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken" (a. a. O.). Dies sei dann der Fall, wenn z. B. ein Beamter der Bundespolizei bei Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr seine ständige Erreichbarkeit - verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der Pausenzeit - sicherstellen müsse (a. a. O.). Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme komme es dann für die rechtliche Bewertung nicht an (a. a. O.).
Die Klage wurde vom BVerwG trotzdem überwiegend abgewiesen, da das Gericht dem Kläger vorhielt, dass er den "Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung" nicht eingehalten habe (a. a. O.). Dieser Grundsatz komme bei allen - wie hier - nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Ansprüchen zum Tragen (a. a. O.). Dieser - aus der Rechtsprechung des BVerfG für übergesetzliche Ansprüche aus dem Alimentationsgrundsatz entlehnte - "Grundsatz" geht davon aus, dass rückwirkend nur Ansprüche aus dem Haushaltsjahr der ersten ("zeitnahen") Geltendmachung auszugleichen sind, solange darüber nicht bestandskräftig entschieden wurde. Dies hatte der Beamte bezüglich der geltend gemachten Ansprüche vor August 2013 versäumt (a. a. O).
Die Entscheidung des BVerwG belegt, wie wichtig es sein kann, beamtenrechtliche Ansprüche unmittelbar (schriftlich) gegenüber dem Dienstherrn einzufordern und geltend zu machen. Insofern bietet sich im Zweifel immer die unmittelbare "zeitnahe" - schriftliche - Geltendmachung etwaiger Ansprüche im Beamtenrecht an. Zumal in vielen Beamten- und Besoldungsgesetzen (vgl. z. B. § 12 ThürBesG) daneben auch noch enge Verjährungsvorschriften für "gesetzliche Ansprüche" normiert sind.
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