Wann gilt Pausenzeit für Beamte als Arbeitszeit mit Anspruch auf Freizeitausgleich
Matthias Wiese • 1. Januar 2023
Wann gilt Pausenzeit für Beamte als Arbeitszeit mit Anspruch auf Freizeitausgleich?
Mit der Antwort befasst sich der folgende Blog Beitrag zu einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes:
Dieses hatte mit Urteil vom 13.10.2022 entschieden, dass ein Beamter Freizeitausgleich verlangen kann, wenn die dem Beamten gewährten Pausenzeiten "in Bereithaltung" als Arbeitszeit zu bewerten sind (vgl. FD-ArbR 2022, 452124 u. Hinw. auf BVerwG, U. v. 13.10.2022, 2 C 24.21).
Kläger war in diesem Verfahren ein Bundespolizist, dem es um die zusätzliche Anrechnung von insgesamt 1.020 Minuten "Pausenzeiten" als Arbeitszeit ging (a. a. O.). Innerhalb dieser "Pausen" waren Einsatzkleidung und Dienstwaffe zu tragen, ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten und das Dienstfahrzeug mit sich zu führen (a. a. O.).
Die Vorinstanzen hatten dem Kläger die Hälfte der - jeweils 30 bis 45-minütigen - "Pausen" als Arbeitszeit anerkannt, während das BVerwG sogar zusätzlich weitere 105 Minuten als Arbeitszeit gewertet hatte (a. a. O.). Der Polizeibeamte konnte seine Klage auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch für Zuvielarbeit stützen (a. a. O.). Es habe sich nach Bewertung des BVerwG inhaltlich tatsächlich um Arbeitszeit und nicht um Pausen gehandelt (a. a. O.).
Für die Wertung als Arbeitszeit ist nach dem Urteil des BVerwG maßgebend, dass die bestehenden Einschränkungen so gelagert sind, dass sie "die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränken" (a. a. O.). Dies sei dann der Fall, wenn z. B. ein Beamter der Bundespolizei bei Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr seine ständige Erreichbarkeit - verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der Pausenzeit - sicherstellen müsse (a. a. O.). Auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme komme es dann für die rechtliche Bewertung nicht an (a. a. O.).
Die Klage wurde vom BVerwG trotzdem überwiegend abgewiesen, da das Gericht dem Kläger vorhielt, dass er den "Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung" nicht eingehalten habe (a. a. O.). Dieser Grundsatz komme bei allen - wie hier - nicht unmittelbar im Gesetz geregelten Ansprüchen zum Tragen (a. a. O.). Dieser - aus der Rechtsprechung des BVerfG für übergesetzliche Ansprüche aus dem Alimentationsgrundsatz entlehnte - "Grundsatz" geht davon aus, dass rückwirkend nur Ansprüche aus dem Haushaltsjahr der ersten ("zeitnahen") Geltendmachung auszugleichen sind, solange darüber nicht bestandskräftig entschieden wurde. Dies hatte der Beamte bezüglich der geltend gemachten Ansprüche vor August 2013 versäumt (a. a. O).
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?