Zusammengefasst darf die Klägerin, nachdem ihre Entgeltgruppe angehoben wurde, ihre bisherigen Erfahrungszeiten und Erfahrungsstufe behalten.
Sachverhalt
Hintergrund zu dem Urteil des ArbG Erfurt war der Fall einer Grundschullehrerin mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR (als Lehrerin für die unteren Klassen), die als tarifbeschäftigte/angestellte Lehrerin an einer Grundschule im Freistaat Thüringen tätig ist. Die Klägerin erhielt gemäß Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) ein Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 10, was beamtenrechtlich dem früheren Eingangsamt als Lehrerin für die unteren Klassen i. H. d. Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG entsprach.
2014 erfolgte eine Änderung im Thüringer Besoldungsgesetz. Damit wurden Lehrer für die unteren Klassen im Beamtenverhältnis mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR mit Wirkung zum 1.1.2017 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 gesetzlich übergeleitet. Hierdurch erfolgte eine Gleichstellung von Grundschullehrern mit Ausbildung nach DDR-Recht und nach „neuem Recht“. Nach dem TV EntgO-L und der EntgO-L stand der Klägerin daher wegen der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht/Besoldungsrecht ab dem 1.1.2017 ebenfalls das entsprechende Entgelt der Entgeltgruppe 11 zu.
Trotz gleichbleibender Erfahrung und unveränderter Tätigkeit vertrat der Freistaat Thüringen die Auffassung, dass es sich bei der „tarifautomatischen“ Überleitung in die höhere Entgeltgruppe um eine „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ gem. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L, also quasi eine „Höhergruppierung“ /Beförderung, gehandelt habe. Dies würde dazu führen, dass die Klägerin ihre in Entgeltgruppe 10 bereits erreichte Erfahrungszeit (vgl. § 16 Abs. 3 TV-L) in Entgeltgruppe 11 ab 1.1.2017 von vorn beginnen müsste.
Dies hat das ArbG Erfurt in dem Urteil vom 13.5.2021 anders gesehen und der Klage unserer Mandantin stattgegeben. Die Urteilsbegründung liegt bisher noch nicht vor.
Rechtliche Bewertung und Rechtstipp
Die Entscheidung des ArbG Erfurt betrifft mutmaßlich eine Vielzahl tarifbeschäftigter Lehrerinnen und Lehrer u. a. im Dienste des Freistaats Thüringen. Wichtig ist diese Frage nämlich für alle Lehrkräfte und Lehrer-Ämter, die in den vergangenen Jahren von den zahlreichen Änderungen im Besoldungsrecht für Beamte erfasst und auf dieser Grundlage wegen des in der Entgeltordnung Lehrkräfte enthaltenen Verweises auf das Besoldungsrecht in höhere Entgeltgruppen übergeleitet wurden.
Denn in den vergangenen Jahren wurden neben der in dem Urteil streitgegenständlichen Änderung im Thüringer Besoldungsgesetz u.a. die Ämter für Regelschullehrer, Förderschullehrer und weitere Lehrer/Fachlehrer, aber auch diverse Ämter in der Schulleitung und in besonderen Funktionen, höheren BesGr. zugeordnet. Das hat zu höherem Entgelt auch für die entsprechenden tarifbeschäftigten Lehrkräfte geführt. Eine weitere Anhebung steht nun aufgrund der Neufassung des Thüringer Besoldungsrechts vom 21.12.2020 zum 1.8.2021 insbesondere im Grundschulbereich an.
Dies hat durchaus erhebliche finanzielle Auswirkungen. Wegen der im Tarifvertrag bestehenden Verfallfristen ist eine frühzeitige Geltendmachung der korrekten Stufenzuordnung ratsam.
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