Lehrer - Stufenzuordnung – TV-L / TV EntgO-L
Matthias Wiese • 20. Mai 2021
Im neuen Wiese & Kollegen Blog berichten wir von einem aktuellen Urteil welches für die korrekte Stufenzuordnung von Lehrern richtungsweisend sein wird:
Das Arbeitsgericht (ArbG) Erfurt hat in einem Grundsatzurteil vom 14.5.2021 (Az.: 7 Ca 982/20) zu Erfahrungsstufen einer von unserer Kanzlei betreuten
Klägerin Recht gegeben.
Zusammengefasst darf die Klägerin, nachdem ihre Entgeltgruppe angehoben wurde, ihre bisherigen Erfahrungszeiten und Erfahrungsstufe behalten.
Sachverhalt
Hintergrund zu dem Urteil des ArbG Erfurt war der Fall einer Grundschullehrerin mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR (als Lehrerin für die unteren Klassen), die als tarifbeschäftigte/angestellte Lehrerin an einer Grundschule im Freistaat Thüringen tätig ist. Die Klägerin erhielt gemäß Entgeltordnung Lehrkräfte (EntgO-L) ein Entgelt in Höhe der Entgeltgruppe 10, was beamtenrechtlich dem früheren Eingangsamt als Lehrerin für die unteren Klassen i. H. d. Besoldungsgruppe A 11 ThürBesG entsprach. 2014 erfolgte eine Änderung im Thüringer Besoldungsgesetz. Damit wurden Lehrer für die unteren Klassen im Beamtenverhältnis mit Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen DDR mit Wirkung zum 1.1.2017 in das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 12 gesetzlich übergeleitet. Hierdurch erfolgte eine Gleichstellung von Grundschullehrern mit Ausbildung nach DDR-Recht und nach „neuem Recht“. Nach dem TV EntgO-L und der EntgO-L stand der Klägerin daher wegen der tariflichen Verweisung auf das Beamtenrecht/Besoldungsrecht ab dem 1.1.2017 ebenfalls das entsprechende Entgelt der Entgeltgruppe 11 zu.
Trotz gleichbleibender Erfahrung und unveränderter Tätigkeit vertrat der Freistaat Thüringen die Auffassung, dass es sich bei der „tarifautomatischen“ Überleitung in die höhere Entgeltgruppe um eine „Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe“ gem. § 17 Abs. 4 S. 1 TV-L, also quasi eine „Höhergruppierung“ /Beförderung, gehandelt habe. Dies würde dazu führen, dass die Klägerin ihre in Entgeltgruppe 10 bereits erreichte Erfahrungszeit (vgl. § 16 Abs. 3 TV-L) in Entgeltgruppe 11 ab 1.1.2017 von vorn beginnen müsste.
Dies hat das ArbG Erfurt in dem Urteil vom 13.5.2021 anders gesehen und der Klage unserer Mandantin stattgegeben. Die Urteilsbegründung liegt bisher noch nicht vor.
Rechtliche Bewertung und Rechtstipp
Denn in den vergangenen Jahren wurden neben der in dem Urteil streitgegenständlichen Änderung im Thüringer Besoldungsgesetz u.a. die Ämter für Regelschullehrer, Förderschullehrer und weitere Lehrer/Fachlehrer, aber auch diverse Ämter in der Schulleitung und in besonderen Funktionen, höheren BesGr. zugeordnet. Das hat zu höherem Entgelt auch für die entsprechenden tarifbeschäftigten Lehrkräfte geführt. Eine weitere Anhebung steht nun aufgrund der Neufassung des Thüringer Besoldungsrechts vom 21.12.2020 zum 1.8.2021 insbesondere im Grundschulbereich an.
Dies hat durchaus erhebliche finanzielle Auswirkungen. Wegen der im Tarifvertrag bestehenden Verfallfristen ist eine frühzeitige Geltendmachung der korrekten Stufenzuordnung ratsam.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?