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Kündigungsschutzklage

Dr. Katharina Laschinski • 30. März 2020

An den Arbeitsgerichten (ArbG) wird zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern häufig auch über Kündigungen gestritten. Hierfür dient die Kündigungsschutzklage, die in der Regel am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) geprüft wird. Wichtig ist u.a., dass man die Frist für die Kündigungsschutzklage (siehe hierzu den Unterpunkt: Kündigungsschutzklage Frist) kennt und einhält.

Kündigungsschutzklage Frist


Die Frist für die Kündigungsschutzklage richtet sich nach § 4 KSchG. Will ein Arbeitnehmer danach geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er danach innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung die Kündigungsschutzklage beim ArbG erheben bzw. einreichen.


Diese Frist für die Kündigungsschutzklage gilt somit grds. für sämtliche Klagen, mit denen am ArbG geltend gemacht wird, dass die Kündigung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist (also nicht nur für „originäre“ Kündigungsschutzklagen im Sinne des KSchG).


Kündigungsschutzklage Gericht


Zuständig für die Kündigungsschutzklage ist in der Regel das örtlich zuständige ArbG (vgl. § 2 ArbGG). Wichtig ist daher auch, dass die Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht/ArbG erhoben wurde und sich z.B. auch gegen den richtigen Beklagten wendet.


Kündigungsschutzklage Verfahren


Das Verfahren einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig folgenden Ablauf:


Sobald die Kündigungsschutzklage beim ArbG erhoben wurde, wird in der Regel vom Gericht ein Gütetermin anberaumt. In dem Gütetermin wird durch das ArbG versucht, zwischen den Klageparteien der Kündigungsschutzklage eine gütliche Einigung zu erzielen. Kommt diese nicht zu Stande, wird die Kündigungsschutzklage in einem späteren Termin vor der zuständigen Kammer am ArbG weiterverhandelt und dann im Ergebnis dessen entschieden.


Kündigungsschutzklage Abfindung


Bei dem Gütetermin vor dem ArbG wird im Fall der Kündigungsschutzklage häufig auch über Abfindungen (und eventuelle Abfindungshöhe) verhandelt. Die Frage nach einer evtl. Abfindung beantwortet sich daher bei der Kündigungsschutzklage häufig danach, ob die Parteien sich entsprechend einigen konnten.


Streitwert Kündigungsschutzklage


Der Streitwert der Kündigungsschutzklage wird vom ArbG festgesetzt. Dieser richtet sich für die Kündigungsschutzklage grundsätzlich nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG. Demnach ist bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird grds. nicht hinzugerechnet.


Kündigungsschutzklage Erfolg


Ist die Kündigungsschutzklage erfolgreich, stellt das ArbG fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

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