Aktuelle Fragen: Corona und Recht
Dr. Katharina Laschinski • 30. März 2020
- Dr. Katharina Laschinski im Interview mit dem CALA- Verlag -
Hallo Frau Dr. Laschinski, danke, dass Sie sich die Zeit nehmen für ein paar Fragen! In der jetzigen Lage machen sich viele unserer Leserinnen Gedanken und auch Sorgen um ihren Arbeitsplatz, ihr Geschäft, ihre Familien.
Dr. Laschinski: "Ja, wir haben gerade eine Situation in unserem Land, wie es sie noch nie gab. Vieles ist völlig unklar und nicht vorhersehbar. Konkret sind aber natürlich die monatlichen Einkünfte und Ausgaben, die Art der Aufgaben und der Arbeitsorganisation- für die Arbeitnehmer wie auch die Selbständigen und selbst bestimmte Beamtengruppen werden von aktuellen Sorgen nicht ausgenommen sein."
Was können Arbeitnehmer, Unternehmer und Selbstständige tun?
Dr. Laschinski: "Das ist wahrscheinlich eines der wenigen Dinge, die im Prinzip so sind wie immer. Arbeitnehmer und Beamte sind zunächst davon abhängig, was ihr Arbeitgeber oder Dienstherr für sie regelt. Wer eine Weisung erhält, sich ins Home- Office zu begeben oder gar pauschal freigestellt wird, wer einen völlig anderen Aufgabenbereich zugewiesen bekommt, sollte aus anwaltlicher Sicht- wie immer - genau hinsehen. Die aktuelle Ausnahmesituation mag vieles rechtfertigen, aber sicher nicht alles."
Das heißt konkret?
Dr. Laschinski: "Mündliche Anweisungen schriftlich geben lassen, Schreiben aufmerksam lesen, Fristen beachten und bei Fragen am besten schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren. Das geht auch jetzt, telefonisch oder per E-Mail. Unser Büro ist besetzt und wir antworten prompt. Denn gesetzliche Fristen machen auch jetzt keine Pause. Z.B die Frist für eine Kündigungsschutzklage. Die beträgt drei Wochen und das war’s."
Und was ist bei staatlichem Leistungen zu beachten?
Dr. Laschinski: "Hier gibt es ja inzwischen viele Hilfen für Betriebe, Selbstständige, Freiberufler, Mieter und Schuldner. Die Antragsformulare stehen, so wie ich das sehe, mittlerweile weitgehend online zur Verfügung. In Thüringen läuft viel über die Thüringer Aufbaubank. Dort wird man gleich von der Startseite auf die Corona- Soforthilfen geleitet für Formulare und Erläuterungen. Freiberufler etwa erhalten zusätzlich Informationen von ihren berufsständischen Vereinigungen, also z.B. der Deutsche Journalistenverband, die Bundesrechtsanwaltskammer usw. Ich finde aber noch besonders wichtig, dass jeder mit Augenmaß und ehrlich seine Situation bewertet. "
Bleibt unseren Leserinnen und uns allen - aufmerksam und gesund bleiben!
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?