Am 07.09.2021 hat der Bundestag eine erneute Änderung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen, die u .a. zur Abfrage des Impfstatus in „sensiblen Bereichen des Arbeitslebens“ in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 19) berechtigt (vgl. FD-ArbR 2021, 441789, beck-online).
Besteht gegenüber dem Arbeitgeber nun unmittelbar eine Auskunftspflicht zum eigenen Impfstatus im Hinblick auf die Corona-Schutzimpfung?
Die Neuregelung in § 36 Abs. 3 IfSG betrifft insbesondere Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Diese können demnach für die Zeit der Corona-Pandemie vom Arbeitgeber gefragt werden, ob sie geimpft sind, da dort besonders verletzliche Personengruppen betreut würden und wegen der räumlichen Nähe zahlreiche Menschen einem Infektionsrisiko ausgesetzt seien (a. a. O.). Es könne aus Infektionsschutzgründen nötig sein, Beschäftigte je nach ihrem Impf- und Antikörperstatus "unterschiedlich einzusetzen oder von einer Beschäftigung ungeimpfter Personen (in bestimmten Bereichen) abzusehen" (a. a. O.). Die erweiterte Impfstatus-Abfrage solle nur während der festgestellten "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" gelten, die der Bundestag kürzlich vorerst für weitere drei Monate verlängert hatte (a. a. O.). Die Daten sollen direkt beim Beschäftigten zu erheben sein (a. a. O). "Die Freiwilligkeit der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Impfschutz bleibe unberührt", heißt es zur Erläuterung im Entwurf (a. a. O.).
Der Bundesrat hat dem Gesetz zustimmt. Die Regelung ist seit dem 15.9.2021 Kraft.
Wen betrifft die Auskunftspflicht und was bedeutet das im Einzelfall?
Die Änderung zum IfSG betrifft insbesondere zahlreiche Angestellte und Beamte im öffentlichen Dienst (nämlich z. B. Lehrer und Erzieher). Die Auskunftspflicht besteht gem. § 36 Abs. 3 S. 1 IfSG unter der Maßgabe, dass dies „zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) erforderlich ist“ gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn. Dies setzt eine entsprechende Aufforderung im Zusammenhang mit der arbeitgeberseitigen Entscheidung „über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses“ oder „über die Art und Weise einer Beschäftigung“ voraus.
Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Auskunftspflicht im Sinne der Neuregelung in § 36 Abs. 3 IfSG daher gegeben sind, bliebe unter Beachtung pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall zu prüfen.
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