Wie lange kann ich als Beamter krank sein?
Krank ist man nicht freiwillig, so dass die Genesung ihre Zeit dauert. Die Fristenregeln für Beamte aus dem Land Thüringen in § 31 Abs. 2 ThürBG i.V.m. § 26 Abs. 1 BeamtStG. Diese Frist betrifft aber nur die sogenannte Regelvermutung.
Wie werde ich als Beamter dienstunfähig?
Zur Ruhestandsversetzung muss es kommen, wenn Beamtinnen und Beamte wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig sind. Das kann also auch schon vor Ablauf der Frist für die Regelvermutung der Fall sein.
Was passiert wenn ein Beamter dienstunfähig wird?
Wenn Beamte dienstunfähig sind - beziehungsweise Zweifel über die Dienstfähigkeit bestehen - muss der Dienstherr zunächst die Dienstfähigkeit überprüfen, und zwar maßgeblich auf Grundlage einer Untersuchung durch den Amtsarzt und eines entsprechenden amtsärztlichen Gutachtens. Kommt es letztlich zur Feststellung der Dienstunfähigkeit, folgt zunächst eine Anhörung des Beamten hierzu und dann die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung. Im Rahmen der Anhörung sind bereits Einwendungen möglich und regelmäßig auch anzuraten. Nach der Ruhestandsversetzung durch Bescheid ist natürlich der rechtzeitige Widerspruch möglich. Trotz eines Widerspruchs werden jedoch die Dienstbezüge dann schon einbehalten. Im Übrigen gilt aber der Grundsatz der Weiterverwendung vor Versorgung, das heißt es müssen grundsätzlich vor einer Ruhestandsversetzung anderweitige Verwendungsmöglichkeiten geprüft werden.
Was zahlt der Dienstherr bei Dienstunfähigkeit?
Im Ruhestand erhalten Beamte nicht mehr ihre vollen Bezüge wie im aktiven Dienstverhältnis, sondern Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts hängt von der Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und dem Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ab.
Was darf der Amtsarzt dem Dienstherrn mitteilen?
Nach den Vorschriften in den Beamtengesetzen (im Bund z.B. § 48 Abs. 2 BBG oder in Thüringen § 33 Abs. 3 ThürBG) teilt der Amtsarzt der Behörde im Einzelfall auf Anforderung die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchungen mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Gem. § 33 Abs. 3 ThürBG betrifft dies auch die ggf. in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit und die Möglichkeit der anderweitigen Verwendung.
Beachten Sie hier besonders alle laufenden Fristen, legen Sie besonderes Augenmerk auf die Untersuchungsanordnung zur amtsärztlichen Untersuchung und lassen Sie sich rechtzeitig zu alternativen Verwendungsmöglichkeiten, Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, Rechtsmitteln und möglichen Anträgen sowie zur Höhe der Dienstbezüge beraten.
Wenn Sie als Beamtin/Beamter Fragen zu Dienstfähigkeit, zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Dienstherrn, zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der Anhörung zu einer beabsichtigten Zurruhesetzung/Herabsetzung der Dienstzeit haben, melden Sie sich einfach bei uns. Wir helfen Ihnen gern weiter.
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