(KEIN) SCHADENERSATZ WEGEN FEHLENDER KITAPLÄTZE
Dr. Katharina Laschisnki • 4. März 2020
Anspruch auf Schadensersatz bei Verdienstausfall.
Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 02. Februar 2015, 7 O 1455/14) hatte Anfang des Jahres entschieden, dass Eltern Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn ihnen wegen fehlender Betreuungsplätze für ihre Kinder Verdienstausfall entsteht. Denn in § 24 Abs. 2 SGB VIII ist insbesondere bestimmt, dass Kinder, die das 1. Lebensjahr vollendet haben, Anspruch auf Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege haben. Vor diesem Hintergrund hat die Entscheidung kaum überrascht.
Sinn dieser Vorschrift ist nicht nur der Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung, sondern maßgeblich auch die „Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie“ einschließlich besserer Möglichkeiten der Berufsausübung von Frauen. Das ist Zweck des § 24 Abs. 2 SGB VIII, wie die amtliche Gesetzesbegründung zeigt. Gerade Frauen sollen danach die faktische Möglichkeit und damit Wahlfreiheit haben, Beruf und Familie miteinander zu vereinbaren.
Aber: „Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen.“ (Dieter Hildebrandt)
Hier war es das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 26. August 2015, 1 U 319/15, 1 U 0319/15), mit dem die Klägerin zu rechnen hatte. Dort sieht man das alles nämlich ganz anders: Nicht die Eltern der Kinder hätten hier irgendwelche Ansprüche. Allein die Kinder hätten Anspruch auf frühkindliche Förderung. Die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf sei lediglich die notwendige Folge der breiten Schaffung von Kindertagesstätten. Die Eltern seien in den Schutzbereich der Norm nicht einbezogen, ebenso wenig wie ein Verdienstausfallschaden.
Der Bundesgerichtshof hat nun abschließend zu entscheiden, dort ist bereits Revision eingelegt worden.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?