Beiladung zum Konkurrentenverfahren nach erfolgreicher Auswahl im öffentlichen Dienst
Matthias Wiese • 22. Oktober 2020
Der Wiese & Kollegen Rechtsanwälte aus Erfurt Blog heute mit Erklärungen und Ratschlägen zum Ablauf.
Beiladung zum Konkurrentenverfahren nach erfolgreicher Auswahl im öffentlichen Dienst.
Was geschieht, wenn ich nach erfolgreicher Bewerbung auf eine Stelle oder nach Auswahl für eine Beförderung im öffentlichen Dienst durch ein Verwaltungsgericht (VG) zu einem Konkurrentenverfahren eines unterlegenen Mitbewerbers beigeladen wurde? Muss ich etwas unternehmen und was wird aus meiner Auswahl?
Nicht selten geschieht es in Bewerbungs-/Auswahlverfahren bzgl. freier Stellen/Beförderungen im öffentlichen Dienst, dass die Auswahlverfahren durch unterlegene Bewerber der gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden. Dabei geht es in der Regel um die Prüfung der Frage, ob bei dem Verfahren und der Auswahlentscheidung des Dienstherrn insbesondere die Vorgaben in Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG), Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG eingehalten wurden.
In dieser Konstellation ist es im beamtenrechtlichen Auswahl- und Beförderungsauswahlverfahren so, dass die Verwaltungsgerichte gem. § 65 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den obsiegenden Bewerber/Beamten zu dem Konkurrentenverfahren beiladen. Dies unterscheidet das verwaltungsgerichtliche Konkurrentenverfahren (im Falle von Beamtenstellen) grundlegend von dem arbeitsgerichtlichen Konkurrentenverfahren (in Bezug auf die Besetzung von Angestelltenstellen im öffentlichen Dienst), da vor dem Arbeitsgericht in Konkurrentenverfahren eine solche Beiladung unterbleibt.
Im Übrigen ist eine Beiladung durch das VG zu einem Konkurrentenverfahren für die nach dem Auswahlverfahren des Dienstherrn erfolgreichen/ausgewählten Bewerber regelmäßig nicht zu beanstanden und bietet insbesondere den Vorteil, in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich über alle prozessualen Handlungsmöglichkeiten zu verfügen, welche die Klageparteien auch besitzen.
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Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 7.3.2024 im Falle eines wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Polizeibeamten im Saarland entschieden, dass die finanzielle Abgeltung der von ihm geleisteten Mehrarbeit (im Umfang von 205 Mehrarbeitsstunden) nach § 78 Abs. 3 SBG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg) hatte sich kürzlich mit der Antwort auf diese Frage in zwei Normenkontrollverfahren im Rahmen seiner Urteile vom 7.3.2024 zu beschäftigen (OVG Magdeburg, Urteile vom 7.3.2024 – 1 K 66/23, 1 K 67/23). Demnach müssen Lehrkräfte in Sachsen-Anhalt sich damit anfreunden, dass sie in den nächsten Jahren pro Woche eine zusätzliche Pflichtstunde abhalten müssen - die Regelung in der Arbeitszeitverordnung zur sogenannten „Vorgriffsstunde“ sei rechtens, so das OVG Magdeburg (vgl. FD-ArbR 2024, 806745, beck-online; s. a. OVG Sachsen-Anhalt, PM 3/2024 vom 07.03.2024).

Ist es möglich, seinen Bewerberverfahrensanspruch bei Vergabe von (Tarif-)Stellen im öffentlichen Dienst auch noch dann gerichtlich mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen, wenn der öffentliche Dienstherr/Arbeitgeber ohne Einhaltung einer adäquaten Wartefrist bereits einen Arbeitsvertrag mit einem Mitbewerber geschlossen hat? Wie muss im Falle der Wiederholung einer Auswahlentscheidung bzw. eines Auswahlverfahrens im öffentlichen Dienst die Stelle freigemacht werden?